Prüfungspflichten der DENIC eG – BGH Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 131/10 – „Regierung-Oberfranken.de“
Internetauftritte sind die Aushängeschilder von großen Unternehmen und Behörden. Das weiß auch der Freistaat Bayern. Ihm war es im folgenden Fall ein Dorn im Auge, das ausländische Unternehmen Domains registrierte, die Verbraucher in die Irre führten.
Sachverhalt
In seiner Klage wendet sich der Freistaat Bayern gegen die DENIC. Aufgabe der DENIC ist die Verwaltung aller Domains unterhalb der Top Level Domain .de. Mehrere ausländische Unternehmen registrierten bei der DENIC Domains, die aus dem Wort „Regierung“ und dem Namen einer der sechs Regierungsbezirke Bayerns gebildet wurde (bspw. regierung-niederbayern, regierung-oberfranken). Da der Freistaat Bayern ähnliche Domainnamen verwendet, verlangt er von der DENIC die Registrierung aufzuheben.
Entscheidung
Der BGH bestätigt die Rechtsprechung der Entscheidung „ambiente.de“ (vgl. BGHZ 148, 13,17 = GRUR 2001, 1038 – Ambiente.de). Der DENIC obliegen danach nur eingeschränkte Prüfungspflichten. So muss bei der Registrierung selbst, die einem automatisierten Verfahren unterliegt, keine Prüfung vorgenommen werden. Diese wird erst dann erforderlich, wenn die DENIC auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. Soweit die bestehende Rechtsverletzung offenkundig ist, ist die beanstandete Domain zu löschen.
Im zugrundeliegenden Fall waren diese Voraussetzungen gegeben. Schließlich handelte es sich bei den beanstandeten Namen um die offiziellen Bezeichnungen der Regierungen bayrischer Regierungsbezirke.
Aufgrund eines solchen Hinweises kann auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, ohne weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen. (Pressemitteilung des BGH vom 27.10.2011)
Fazit
Durch die Entscheidung „regierung-oberfranken.de“ festigt der BGH seine Rechtsprechung aus dem ambiente.de-Urteil. Dabei stellt dieses Urteil vor allem ein Appell an die DENIC dar, endlich von ihren Rechten Gebrauch zu machen. Bislang hat sich nämlich der Eindruck aufgedrängt, dass die DENIC-Richtlinien nicht das Papier wert sind, auf dem sie gedruckt sind. Wir selbst hatten auch schon die Erfahrung mit der DENIC gemacht, dass selbst offensichtlichste Rechtsverstöße, z.B. die Registrierung von Domains in der Form „sparkasse-ortsbezeichnung.de“ nicht als rechtsverletzend eingestuft wurden, selbst wenn die Registrierung durch eine Briefkastenfirma in Dubai erfolgte.
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