Hinweisbeschluss des BGH, 24.03.2011 – I ZR 108/09 (TÜV)
Mit dem Begriff der Klagehäufung können nur die wenigsten Nichtjuristen etwas anfangen. Er beschreibt die Situation, dass in ein und derselben Klage mehrere Streitgegenstände geltend gemacht werden. Dabei darf der Kläger das Gericht jedoch nicht im Unklaren lassen, über welchen Antrag zuerst entschieden werden soll. In diesem Fall würde es sich um die nach h.M. unzulässige Form der „alternativen Klagehäufung“ handeln. Über die Zulässigkeit der alternativen Klagehäufung im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes hatte im März 2011 auch der zuständige Senat des BGH zu entscheiden. Anders als in der Vergangenheit entschied sich der Senat aber gegen die Zulässigkeit einer alternativen Klagehäufung. Dabei bediente er sich der Argumente mit denen die Zulässigkeit alternative Klagehäufung auch im einfachen Zivilprozess verneint wird.
So führt er aus :
„Nach § 253II Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und werden die Grenzen der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308I ZPO) bestimmt. Dies erfordert auch der Schutz des Bekl., für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (vgl. BGHZ 154, 342 [349] = GRUR 2003, 716 – Reinigungsarbeiten).“
Den vollständigen Hinweisbeschluss können sie hier nachlesen.
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