Amazon wegen fehlender Kennzeichnung von Textilien verurteilt

Amazon Urteil Textilien

Amazon Urteil TextilienDas Landgericht Köln (Urteil 31 O 512/13 vom 06.11.2014) hat festgestellt, dass der Online-Händler Amazon Verbrauchern Textilien nicht weiter gewerblich anbieten darf, ohne Angaben über die verwendeten Fasern zu machen. Außerdem wurde Amazon untersagt, gegenüber Verbrauchern für eine Ware zu werben, ohne den Grundpreis anzugeben. Amazon selbst hat Damenblusen angeboten, ohne die genaue Bezeichnung der Fasern gemäß der TextilkennzeichnungsVO anzugeben. Ebenso wurde wohl von Amazon ein Teppichreiniger und ein Multiöl angeboten, ohne die nach der Preisangabenverordnung (PAngV) erforderlichen Grundpreise anzugeben.   Bildnachweis: demvolke – © fbergman – photocase.com

Wie kam es zu dem Urteil?

Die Wettbewerbszentrale, welche das Urteil erstritt, teilt in einer Pressemitteilung auf deren Website mit, dass die seitens der Wettbewerbszentrale im Vorfeld angebotene Möglichkeit, die Verstöße außergerichtlich durch Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung auszuräumen, von Amazon abgelehnt wurde. Daraufhin kam es zur Klage gegen Amazon.

Argumentation von Amazon

Vor Gericht hat Amazon die Auffassung vertreten, dass es sich um ein technisches Versehen und damit um Fehler im Einzelfall handelt. Dies sei zwar bedauerlich, aber bei einem derartigen Massengeschäft könne dies vorkommen. Amazon biete alleine unter dem Stichwort „Bekleidung“ 145.000 Produkte an. Die hier beanstandeten Einzelverstöße im Massengeschäft könne man als „Ausreißer“ nicht vorwerfen, sonst würde das gesamte Geschäftsmodell der Firma gefährdet.

Meinung des LG Köln

Diese Argumentation ließ das Gericht jedoch nicht gelten. Das Vorbringen Amazons, die Textilkennzeichnung sei auf Grund eines technischen Versehens „bei einem Teil der User kurzzeitig nicht sichtbar gewesen“, wies die Kammer ebenso als unsubstantiiert und unbeachtlich zurück wie die Behauptung, bei den fehlenden Grundpreisen handele es sich um Ausreißer. Es gab damit der Wettbewerbszentrale Recht, die Amazon auf Unterlassung verklagt hatte.

Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale meint außerdem:

 Es zeigt, dass Amazon wie jeder andere Anbieter auch für Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften haftet. Die überragende Größe Amazons ist ebenso wenig eine Rechtfertigung für angebliche technische Fehler wie die behauptete Gefährdung des Geschäftsmodells für den Fall, dass Amazon auch für angebliche Ausreißer verantwortlich gemacht werden sollte.

Tags :
E-Commerce, Urteile & Gesetze

Autor:

Teilen