Es liegt uns ein Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 25.10.2018 (Az.: 6 U 175/17 – noch nicht rechtskräftig) vor, nachdem der Hersteller von Süßwaren, die einzeln – jeweils umhüllt von einer verschweißten Folie – in einer Umverpackung vertrieben werden, auf der Umverpackung angeben muss, wie viele Einzelpackungen enthalten sind. Konkret betraf es die Raffaelo-Pralinen, deren Anzahl nach dem Urteil nun auf der Verpackung angegeben werden müssen. Relevant ist hierbei, wenn in der Umverpackung einzelne verpackte Einheiten enthalten sind. Dies dürfte vor allem Süßigkeiten betreffen, kann aber durchaus auch auf andere Lebensmittel übertragbar sein. So ist es denkbar, diese Rechtsprechung auch auf andere Produktgruppen zu übertragen. Hierfür in Frage kommen beispielsweise einzeln abgepackte Zuckersticks, einzeln abgepackte Teebeutel oder sonstige einzeln abgepackte Lebensmittel.
Begründung des Gerichts:
Hiernach bezieht sich das Gericht u.A. auf Anhang IX Lebensmittelinformations-VO (EU) Nr. 1169/2011 i.V.m. Artikel 23 Lebensmittelinformations-VO (EU) Nr. 1169/2011 Nettofüllmenge.
- Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden…
Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig und kann noch abgeändert werden, sofern Ferrero Rechtsmittel einlegt.
Was bedeutet das für den Online-Shop?
Das Urteil bezieht sich zunächst nur auf die Produktverpackung. Da im Online-Shop jedoch alle wesentlichen Eigenschaften auf der Artikeldetailseite enthalten sein müssen, muss auch hier auch die Anzahl der Einzelverpackungen auf der Artikeldetailseite angegeben werden. Nach unserer Ansicht ist dies jedoch auch bislang schon notwendig, da es sich bei der Anzahl der Einzelverpackungen um die wesentliche Eigenschaft von solchen Produkten handelt. Diesbezüglich besteht schon jetzt eine gewisse Abmahngefahr, sofern die Anzahl der einzeln verpackten Einheiten nicht auf der jeweiligen Artikeldetailseite des Online-Shops angegeben werden.
Wir empfehlen somit bei Verwendung einer Vorverpackung, die zwei oder mehr Einzelverpackungen beinhaltet, die Anzahl der Einzelverpackungen auf den jeweiligen Artikeldetailseiten anzugeben.
Betroffene Produkte:
Umverpackungen von Lebensmitteln, in denen einzeln abgepackte Produkte enthalten sind, die einzeln nicht zum Verkauf bestimmt sind (z.B. Raffaelo, Kaffeekapseln, Zuckersticks, einzeln verpackte Teebeutel, einzeln verpackte Kekse).