Smartphone-Verbot am Arbeitsplatz – Mitspracherecht für Betriebsrat?
Smartphone-Verbot am Arbeitsplatz - Mitspracherecht für Betriebsrat?
Vor dem Bundesarbeitsgericht wurde über einen Fall eines Automobilzulieferungsbetriebs verhandelt, wie von Haufe.de berichtet. Das Unternehmen beschäftigt etwa 200 Mitarbeiter und erließ ein Verbot zur privaten Nutzung von Mobiltelefonen am Arbeitsplatz.
Worum ging es?
Im November 2021 gab der Arbeitgeber durch einen Aushang bekannt, dass jegliche private Nutzung von Mobiltelefonen oder Smartphones während der Arbeitszeit untersagt sei. Der Aushang drohte mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen, einschließlich fristloser Kündigung, im Falle eines Verstoßes gegen dieses Verbot.Der Betriebsrat argumentierte, dass sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verletzt wurde. In Angelegenheiten der Betriebsordnung und des Verhaltens der Beschäftigten hat der Betriebsrat das Recht zur Mitbestimmung. Der Betriebsrat forderte den Arbeitgeber auf, die Regelung zurückzunehmen. Als der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nachkam, ging der Betriebsrat vor Gericht.
Wie entschieden die Gerichte?
Das Arbeitsgericht Braunschweig und später das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden gegen den Betriebsrat und sahen kein Mitbestimmungsrecht. Daraufhin wurde der Fall vor das Bundesarbeitsgericht gebracht.Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 17. Oktober 2023 (Az. 1 ABR 24/22)) sind Regelungen und Anweisungen, die unmittelbar die Arbeitspflicht betreffen, also das sogenannte Arbeitsverhalten grundsätzlich nicht mitwirkungspflichtig. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betroffen ist.Die Regelung des Arbeitgebers unterfällt zwar grundsätzlich beiden Bereichen, jedoch überwiegt nach Ansicht des BAG die Konkretisierung der Arbeitspflicht.
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