Digitale-Dienste-Gesetz: Neue Regeln, bekannte Anforderungen

Service für Website-Check Kunden:

Bei Änderungen in der Gesetzgebung ist es wichtig sicherzustellen, dass die eigenen Rechtstexte weiterhin konform sind. Kunden der Website-Check GmbH erhalten von uns rechtzeitig aktualisierte Rechtstexte. Wenn Sie unser Snippet verwenden, brauchen Sie sich um nichts zu kümmern, da die Texte automatisch angepasst werden.

Infos:

Seit dem 17. Februar 2024 gilt die EU-Verordnung 2022/2065, der Digital Services Act (DSA), in der gesamten EU. Diese Verordnung schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle digitalen Vermittlungsdienste. In Deutschland wurde daraufhin am 21. März 2024 das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) verabschiedet, das bald im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird und einen Tag später in Kraft tritt. Mit dem DDG tritt das Telemediengesetz (TMG) außer Kraft. Das bedeutet auch, dass die Impressumspflicht, die bisher in § 5 TMG geregelt war, nun hauptsächlich in § 5 DDG überführt wurde. Inhaltlich bleibt die Pflicht zum Vorhalten eines Impressums jedoch unverändert.

Was müssen Seitenbetreiber tun?

Seitenbetreiber sollten überprüfen, ob ihr Impressum noch auf das TMG verweist. Falls ja, sollten diese Verweise durch die aktuelle Formulierung gemäß § 5 DDG ersetzt werden. Eine noch praktikablere Lösung wäre, vollständig auf die Nennung von Gesetzes- oder Paragraphen-Verweisen im Impressum zu verzichten. Es gibt bezüglich des DDG keine rechtliche Verpflichtung, die spezifische Gesetzesnorm anzugeben, was die Pflege der Website erleichtert. Statt „Angaben gemäß § 5 TMG:“ kann es im Impressum einer Website jetzt „Angaben gemäß § 5 DDG:“ oder einfach nur “Informationen zum Seitenbetreiber” heißen.  Seitenbetreiber sollten ihre Impressumstexte aktualisieren, um der neuen Gesetzgebung zu entsprechen. Dabei kann es sinnvoll sein, auf die Nennung spezifischer Paragraphen zu verzichten, um zukünftige Anpassungen zu vereinfachen.   Bildquelle: Bild 3246979 von TheDigitalArtist auf pixabay
Tags :
Datenschutz, Rechtsgebiete, Sonstiges, Urteile & Gesetze

Autor:

Teilen