Werbemaßnahmen mit Qualitätssiegeln erfordern die Offenlegung der Prüfungsparameter

Qualitätssiegel bei Werbemassnahmen

Prüfsiegel stellen im Rahmen der Online-Werbung ein wichtiges Kriterium für viele Verbraucher dar. Viele Unternehmen werben daher auch ganz aktiv und bewusst mit Gütesiegeln wie z.B. “TüV geprüft” oder “LGA geprüft”. Allerdings wird bei der Werbung mit Gütesiegeln oft vergessen, dass die Bewerbung nur unter Angabe der Prüfkriterien erfolgen darf. Dies hat auch das OLG Bremen mit seinem jüngsten Hinweisbeschluss (Hinweisbeschl. v. 24.1.2024, Az. 2 U 60/23) noch einmal bestätigt.

Worum ging es?

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits zwischen dem Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und der Online-Plattform stand eine Werbemaßnahme, bei der ein Fitness-Hocker mit der Angabe „Stufenlose Sitzhöhenverstellung mit Toplift (LGA geprüft)“ beworben wurde; ohne nähere Angaben zu den Prüfkriterien oder einem Link dazu anzugeben. Der klagende Wettbewerbsverein monierte, dass dies irreführend sei, da wesentliche Informationen für eine informierte Kaufentscheidung fehlten. 

Wie entschied das OLG Bremen?

Das Gericht stellte fest, dass die Angabe „LGA geprüft“ ohne weitere Erläuterungen oder Verlinkungen wesentliche Informationen vorenthielt und den Verbraucher zu einer Entscheidung verleiten könnte, die er sonst möglicherweise nicht getroffen hätte.

Das OLG Bremen betont die Bedeutung von Transparenz und Klarheit in der Online-Werbung, insbesondere bei der Bewerbung von Produkten mit Prüfsiegeln oder Testergebnissen. Unternehmen, die ihre Produkte mit solchen Siegeln bewerben, müssen sicherstellen, dass sie nicht nur alle relevanten Informationen über die Prüfkriterien und Ergebnisse bereitstellen, sondern auch sicherstellen, dass diese Informationen für die Verbraucher leicht zugänglich sind.

Dies beinhaltet, dass eventuelle Verweise auf weitere Details über einen Link klar als solche erkennbar sein müssen. Es reicht nicht aus, die Links einfach in einer anderen Farbe zu gestalten oder unauffällig zu platzieren. Vielmehr muss aus der Gestaltung eindeutig hervorgehen, dass es sich um einen interaktiven Verweis handelt, der weitere wichtige Informationen bereithält. Unternehmen, die dies nicht tun, handeln unlauter.

Selbst wenn die Buchstabenfolge „LGA“ als Link ausgestaltet gewesen wäre, wäre dies nicht ausreichend gewesen, um die Wahrnehmbarkeit der Information sicherzustellen. Das Gericht stellte fest, dass das Vorenthalten wesentlicher Informationen den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen könnte, die er sonst nicht getroffen hätte, womit das Unternehmen gegen die Anforderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen hätte.

Fazit

Es wird Unternehmen daher dringend empfohlen, sicherzustellen, dass die Prüfkriterien und Ergebnisse für den Verbraucher leicht zugänglich und verständlich sind, wenn sie Produkte mit Gütesiegeln bewerben. Nur so können Verbraucher vor irreführender Werbung geschützt werden und ihr Vertrauen in beworbene Produkte wird gestärkt. Eine informierte Kaufentscheidung der Verbraucher ist nur auf Basis vollständiger und transparent kommunizierter Informationen möglich. Unternehmen müssen ihre Werbestrategien überdenken und gegebenenfalls anpassen, um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und das Vertrauen ihrer Kunden nicht zu gefährden.

Tags :
Marketing & Werbung, Rechtsgebiete, Urteile & Gesetze

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