Verkaufen Sie digitale Produkte wie Software, eBooks oder Apps? Dann sollten Sie jetzt aufpassen: Anfang nächsten Jahres, also ab dem 1.1.2022, treten neue Regelungen in Kraft, die den Verkauf digitaler Produkte an Verbraucher:innen neu gestaltet. Was es dabei zu beachten gilt und welche Regelungen dabei gelten, erklären wir in diesem Blogbeitrag.
Hintergrund der neuen Regelungen
Die neuen gesetzliche Regelungen dienen der Umsetzung der europäischen Richtlinie „Digitale-Inhalte-und-Dienstleistungen-Richtlinie“ und der „Warenkaufrichtlinie“. Ziel der EU ist es anhand der neuen Richtlinien eine weitere Vereinheitlichung hinsichtlich der Verbraucherverträge zu schaffen.
Unterscheidung: Digitale Inhalte und Dienstleistungen
Adressaten der neuen Regelungen hinsichtlich der neuen EU-Richtlinie sind Verkäufer:innen, die digitale Produkte verkaufen: Doch was versteht man unter digitalen Produkten?Es wird vor allem zwischen digitalen Inhalten und Dienstleistungen unterschieden.
Digitale Inhalte
Wenn Daten in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, handelt es sich um digitale Inhalte. Folgende Beispiele fallen unter digitale Inhalte, wobei es zu beachten gilt, dass Verträge über digitale Dienstleistungen z.B. Beratungen von Freiberuflern und dergleichen von den digitalen Inhalten ausgenommen sind:
- PC-Programme
- Anwendungen
- Video-, Audio- und Musikdateien
- digitale Spiele, elektronische Bücher
- elektronische Publikationen
- Apps
- Digitale Abomodelle, die für ihre Mitglieder verschiedene Inhalte wie Marketing-, Fitness- oder Weiterbildungskurse anbieten
Digitale Dienstleistungen
Unter digitalen Dienstleistungen versteht man dahingehend, wenn diese es Verbrauchern ermöglichen, Daten “Digital zu erstellen, verarbeiten oder zu speichern” oder “gemeinsam zu nutzen”.
Einige Beispiele:
- SaaS (Software as a Service)
- Gemeinsame Nutzung von Video- und Audioinhalten
- Datei-Hosting
- Textverarbeitung
- Spiele in Social Media oder in einer Cloud
- Plattformen
- Datenbanken
Was ändert sich?
Mit der neuen EU-Richtlinie ändert sich folgendes:
Als Verkäufer:in haben Sie künftig Informationspflichten: Sie müssen Ihre Kunden über verschiedene Dinge informieren. Eine Informationspflicht besteht demnach beispielsweise dahingehend, dass Sie Updates bereitstellen müssen.
Als Verkäufer:in von digitalen Produkten müssen Sie zudem auch Aktualisierungen wie Sicherheitsupdates für die jeweiligen Kund:innen ermöglichen.
- Neue Fristen für Beweislastumkehr
Im Falle einer Pflichtverletzung Ihrerseits haben Kunden Gewährleistungsrechte. Als neue Regelung gilt hier ab dem 01.01.2022 verlängerte Fristen bezüglich der Beweislastumkehr, d.h. die Beweislast liegt beim Verkäufer. Es gilt dabei vor allem zu beachten, dass auch wenn Sie zum Beispiel ein eBook unter der Voraussetzung zum Verkauf anbieten, dass Ihre Kunden Ihnen ihre Daten “E-Mail-Adresse” und “Telefonnummer” senden, sind Sie Anbieter dieser Leistungen. Demnach gilt auch in diesem Fall, dass Kund:innen gegenüber Ihnen einen Anspruch auf Gewährleistungsrechte haben.
Änderungen der AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§305 ff BGB, “ sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt”.
Künftig müssen Sie in den AGB auch die Dauer angeben, wie lange Sie den Kund:innen Updates zur Verfügung stellen. Dies sollten Sie auch berücksichtigen, wenn Sie lediglich einmalig ein Produkt anbieten. Begründet wird dies damit, dass in diesem Falle Nutzer:innen auch Sicherheitsupdates benötigen, um potenzielle kritische Sicherheitslücken schließen zu können und somit geschützt werden.
Des Weiteren ist es empfehlenswert in den AGB die Verbraucher:innen darauf hinzuweisen, inwiefern Updates zur Verfügung gestellt werden.
Zudem gelten mit den neuen gesetzlichen Regelungen, wie bereits oben erwähnt, neue Gewährleistungsrechte für Verbraucher:innen: Vor allem die Frist für die Beweislastumkehr wurde von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Hiernach sind jedoch zwei Ausnahmen zu normieren: Die Umgebung der Kund:innen ist mit dem Produkt technisch nicht kompatibel oder die zweite Ausnahme, man konnte beim Kunden nicht feststellen, ob die Umgebung technisch kompatibel ist, da der Kunde sich z.B. geweigert hat, bei der Feststellung mitzuwirken. Diesbezüglich ist es auch ratsam, die zwei genannten Ausnahmen in die AGB einzubeziehen.
Änderungen der Widerrufsbelehrung
Hinsichtlich der Widerrufsbelehrung müssen nur wenige Änderungen vorgenommen werden. Lediglich ändert sich ab Mai 2022, dass keine Faxnummer mehr angegeben werden muss.
Änderungen der Datenschutzerklärung
Bezüglich der Datenschutzerklärung gelten nach wie vor die gleichen Regelungen. Hier müssen Sie wie gewohnt alle Datenverarbeitungsvorgänge aufnehmen.
Fazit
Ab dem 1.1.2022 gelten aufgrund der zwei neuen EU-Richtlinien der „Digitale-Inhalte-und-Dienstleistungen-Richtlinie“ und der „Warenkaufrichtlinie“ ein paar neue Regelungen, welche vor allem zu beachten sind, sollten Sie Verkäufer:in digitaler Produkte sein. Beachten Sie die neuen Regelungen, um rechtssicher zu agieren.