Bei dem Versenden von ungewollten Werbenachrichten ist Vorsicht geboten – in einem aktuellen Urteil steht dem Kläger ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 300 Euro zu, da diesem ungewollt Werbung per E-Mail zugesendet wurde. Das entschied nun das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm (Az.: 2 C 133/21) in einem Urteil. Wir klären in diesem Blogbeitrag über das Urteil auf und zeigen dabei, was es rechtlich bei dem Versenden von Werbenachrichten ohne Einwilligung zu beachten gilt.
In dem folgenden Fall, worüber das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm entschied, ging es dabei um ein Unternehmen, das dem Kläger ohne dessen vorherige Einwilligung (Zustimmung) Werbung für FFP2 NR Masken für Kinder per E-Mail an sein anwaltliches E-Mail-Postfach schickte. Bei dem betroffenen Kläger handelt es sich somit um einen Rechtsanwalt, der damit in erster Linie vermeiden wollte, dass sein elektronisches Anwaltspostfach missbraucht wird und durch ungewollte Werbung überfüllt wird. Der Kläger verlangte mithin, dass es sein Recht sei, Auskunft darüber zu bekommen, wann und wie seine E-Mail-Adresse in die Hände des beklagten Unternehmens gelangt ist. Das beklagte Unternehmen äußerte sich diesbezüglich, dass die E-Mail-Adresse frei zugänglich war und dementsprechend leicht vorzufinden war. Hierzu nannte die Beklagte die Website 11880.com. Des Weiteren wurde eine Unterlassungserklärung verbunden mit einem Vertragsstrafversprechen ausgesprochen. Das Unternehmen reagierte jedoch nicht auf die Unterlassungserklärung, in Zuge dessen berief sich der Kläger auf Art. 82 DSGVO und den damit einhergehenden Anspruch auf immateriellen Schadensersatz. In dem Urteil wird zudem angemerkt, dass es sich nicht lediglich um eine ungewollte Werbemail handelte, sondern sich das Postfach vermehrt mit weiteren Werbemails füllte.
Die rechtswidrige Zusendung dieser Werbemails beschäftigte den Kläger sehr und kämpfte laut eigenen Angaben mit Belästigungen und Verärgerungen.
Die Rechtslage
In dem vorliegenden Fall stimmte das Gericht dem Kläger demnach zu, dass es sich bei der ungewollten Speicherung von E-Mail-Adressen und der damit einhergehenden Zusendung von ungewollter Werbung um eine Datenschutzverletzung handelt.
Grundsätzlich bedarf es gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit a DSGVO und § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG einer Einwilligung im Falle der Verarbeitung von Daten. Gem.§ 7 Abs. 1 UWG ist es verboten, dass Marktteilnehmer durch Direktmarketing in unzumutbarer Weise belästigt werden. Laut § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG heißt es dahingehend: “Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.”
Dem Urteil zufolge handelte es sich demnach um eine unzumutbare Belästigung, da keine ausdrückliche Zustimmung des Klägers erfolgte. Im Umkehrschluss folgt aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, dass Werbung einer elektronischen Post, wie vorliegend das elektronische E-Mail-Postfach, nur dann auf einer rechtlichen Grundlage beruht, sofern der Adressat ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat (AG Pfaffenhofen Endurteil v. 9.9.2021 – 2 C 133/21, BeckRS 2021, 27106 Rn. 25).
Zudem wurde anhand des Urteils von dem Gericht eine Interessenabwägung durchgeführt. Diesbezüglich wurde Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f) DSGVO als mögliche Rechtsgrundlage aufgeführt. Hier heißt es: „Im Rahmen der Interessenabwägung ist zunächst der vom Datenverarbeiter verfolgte Zweck mit der Art, dem Inhalt sowie der Aussagekraft der Daten gegenüberzustellen; zu berücksichtigen sind sodann insbesondere die vernünftige Erwartungshaltung der betroffenen Person bzw. die Absehbarkeit (Branchenüblichkeit) der Verarbeitung sowie ihre Beziehung zu dem Verantwortlichen.”
Informationspflichten und die DSGVO
Im Zuge der DSGVO wurden die Anforderungen bezüglich etwaiger Informationspflichten erhöht. Demnach müssen Unternehmen ihrer Informationspflicht nachkommen und
„in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und verständlichen Sprache” darüber informieren, was mit den personenbezogenen Daten der Betroffenen geschieht. Bei jeder Datenerhebung müssen zudem die gesetzlich geforderten Pflichtangaben bereitgestellt werden. Diese wurden in dem vorliegenden Fall nicht erfüllt, demnach findet Art.14 DSGVO entsprechend Anwendung.
Fazit
Die zulässige Klage ist, soweit über diese nach übereinstimmender Teilerledigterklärung noch zu entscheiden war, begründet. Dem Kläger steht gem. Art. 82 DS-GVO ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens zu, den das Gericht wie tenoriert bemisst (AG Pfaffenhofen Endurteil v. 9.9.2021 – 2 C 133/21, BeckRS 2021, 27106 Rn. 17, 18). „Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.05.2021 zu zahlen.“
Dieser Anspruch auf Schmerzensgeld ergibt sich gemäß Art. 82 DSGVO aufgrund der Datenschutzverletzungen im vorliegenden Fall. Wie so oft sind sich Gerichte bei der Schadensberechnung rund um die DSGVO nicht einig. Es gilt abzuwarten, inwiefern der EuGH in Zukunft zu den konkreten Problemen des Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO Stellung nimmt.