EuGH-Entscheidung zur Einbeziehung von AGB im B2B-Bereich
In der Welt des elektronischen Geschäftsverkehrs sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unerlässlich, um vertragliche Informationspflichten zu erfüllen und gleichzeitig die eigenen Interessen bestmöglich durchzusetzen.
Damit AGB wirksam in einen Vertrag einbezogen werden können, bedarf es der grundsätzlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei.
Wie genau AGB in Verträge einzubeziehen sind, musste der EuGH am 24.11.2022 (Az: C-358/21) im Hinblick auf einen schriftlich abgeschlossenen B2B-Vertrag entscheiden.
Worum ging es?
Zwei Unternehmen schlossen einen schriftlichen Vertrag, in dem vereinbart wurde, dass die AGB der Verkäuferin für etwaige Einkäufe gelten sollten.
Der Vertrag enthielt einen Hyperlink zur Webseite der Verkäuferin, auf der die AGB eingesehen und heruntergeladen werden konnten.
Im Verlauf eines Rechtsstreits wurde die Frage aufgeworfen, ob die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Im Wesentlichen drehte sich die Streitfrage daher darum, ob der Einbezug mittels Hyperlink rechtmäßig ist.
Wie hat der EuGH entschieden?
Der EuGH hat entschieden, dass die Angabe des Hyperlinks im schriftlichen Vertrag als wirksame Einbeziehung der AGB zu bewerten ist. Gemäß Art. 23 Abs. 2 der Brüssel-I-Verordnung erfolgt die Übermittlung relevanter Informationen, wenn sie auf einem Bildschirm sichtbar gemacht werden.
Die Erwähnung des Hyperlinks im schriftlichen Vertrag dient als Nachweis, dass die Informationen über die AGB zur Kenntnis genommen wurden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Hyperlink funktionsfähig ist und von einer Partei mit normaler Sorgfalt geöffnet werden kann. Die Zustimmung mittels Checkbox ist nicht erforderlich. Selbst wenn die AGB nicht automatisch beim Öffnen der Webseite erscheinen, sondern durch zusätzliche Navigation aufgerufen werden müssen, erachtet der EuGH dies als ausreichend, da die Partei vor Vertragsunterzeichnung die Möglichkeit hatte, die AGB einzusehen.
Es ist unerheblich, ob die übermittelten Informationen vom Unternehmen „erteilt“ oder dem Vertragspartner „zugegangen“ sind. Die alleinige Möglichkeit, die AGB vor Vertragsschluss zu speichern und auszudrucken, genügt den Formerfordernissen.
Achtung:
Dies gilt nicht, wenn der Vertrag mit Unternehmen im EU-Ausland geschlossen worden ist. Bei Verträgen im B2B-Bereich außerhalb von Europa muss der Hinweis zum einen in der Verhandlungssprache (meist englisch) erfolgen. Zudem müssen die AGB an den Empfänger übergeben werden.
Fazit
Die Entscheidung des EuGH klärt die Anforderungen an die Einbeziehung von AGB im B2B-Bereich. Bei schriftlichen Vereinbarungen genügt die Angabe eines funktionsfähigen Hyperlinks zur Webseite mit den AGB. Die Möglichkeit des Speicherns und Ausdruckens der AGB vor Vertragsschluss erfüllt die Formerfordernisse für eine wirksame Einbeziehung. Unternehmen sollten daher darauf achten, dass ihre AGB ordnungsgemäß in die Verträge integriert werden, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.
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