Ab 29.06. 2025: Barrierefreiheit für Online-Shops wird Pflicht

Neue Regelungen zur Barrierefreiheit Umsetzung bis zum 29.06.2025

Ab Juni 2025 sind Betreiber von Online-Shops gesetzlich dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Webseiten barrierefrei sind. Diese Veränderung geht auf das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zurück, das im Jahr 2021 verabschiedet wurde und die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen in nationales Recht umsetzt. Ergänzt wird das Gesetz durch die Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Das Hauptziel dieser Gesetzesänderung ist es, Menschen mit Behinderungen den uneingeschränkten Zugang zu Online-Shops zu ermöglichen. In diesem Blogbeitrag werden die grundlegenden Anforderungen und Auswirkungen des BFSG auf Betreiber von Online-Shops erläutert.

 

Geltungsbereich des neuen Gesetzes

Das BFSG gilt grundsätzlich für Produkte, die ab dem 29. Juni 2025 auf den Markt gebracht werden, sowie für Dienstleistungen, die ab diesem Datum erbracht werden. Es gibt jedoch auch Übergangsbestimmungen, die im § 38 BFSG festgelegt sind.

 

Wer ist von den neuen Verpflichtungen betroffen?

Die neuen Verpflichtungen betreffen grundsätzlich alle Betreiber von Online-Shops, die ihre Produkte und Dienstleistungen an Endverbraucher (B2C) richten. Diese Vorschrift gilt nicht nur für den Verkauf von Waren, sondern auch für Dienstleistungen, die über Online-Plattformen angeboten und elektronisch erbracht werden, auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers hin und auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags abzielen.

B2B-Online-Shops werden in der Regel von diesen Verpflichtungen ausgenommen, sofern sie eindeutig als B2B-Plattform erkennbar sind. Ebenso sind reine Informationswebseiten ohne eine Möglichkeit zum Vertragsabschluss von den neuen Regelungen ausgenommen.


Ausnahmen und Befreiungen

Es gibt Ausnahmen von den Barrierefreiheitsanforderungen, die im bestimmten § 1 Abs. 1 gelten. 5 BFSG festgelegt sind. Diese Ausnahmen gelten beispielsweise für Büroanwendungen oder Karten und betreffen daher die meisten Betreiber von Online-Shops nicht. Es ist jedoch wichtig, bei Drittanwendungen oder Werbung Vorsicht walten zu lassen, da diese vom Shopbetreiber kontrolliert werden müssen und keine Ausnahmen gelten.

Kleinstunternehmen sind gemäß § 3 Abs. 3 BDSG von der Verpflichtung ausgenommen. Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt (§ 2 Nr. 17 BFSG).

Unter bestimmten Bedingungen (§ 17 BFSG) kann auch eine Befreiung von den Verpflichtungen gewährt werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit für den Shopbetreiber eine unverhältnismäßige organisatorische oder finanzielle Belastung darstellen würde. Diese Bedingungen müssen im Einzelfall geprüft werden, wobei die Nettokosten für die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten festgelegt und bewertet werden müssen. Dies muss schriftlich dokumentiert und alle 5 Jahre wiederholt werden. Der betroffene Shopbetreiber muss außerdem die zuständigen Marktüberwachungsbehörden über seine Befreiung informieren.

 

 

Technische Anforderungen

Ab dem 29. Juni 2025 müssen die betroffenen Online-Shops barrierefrei gestaltet sein. Dies bedeutet, dass sie für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen problemlos zugänglich und nutzbar sein müssen. Die technischen Anforderungen hierfür sind in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) festgelegt.

Die Verordnung BFSGV verlangt, dass Online-Shops so gestaltet werden müssen, dass sie von Menschen mit Behinderungen so weit wie möglich genutzt werden können. Dies erfordert Funktionen, Prozesse, Strategien und Verfahren, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind und die Interoperabilität mit unterstützenden Technologien gewährleisten.

Darüber hinaus müssen Online-Shops mindestens eine nicht-manuelle Bedienungsform anbieten, die keine feinmotorische Steuerung, Handmuskelkraft oder die gleichzeitige Bedienung von mehreren Bedienelementen erfordert. Es muss auch mindestens eine Bedienform vorhanden sein, die die Nutzung für Personen mit kognitiven Einschränkungen erleichtert.

Kurz gesagt müssen barrierefreie Online-Shops ohne visuelle Eindrücke genauso gut nutzbar sein wie mit visuellen Eindrücken. Sie müssen auch ausschließlich mit der Tastatur genauso bedienbar sein wie mit Maus und Tastatur.

 

 

Informationspflichten

Zusätzlich zur technischen Umsetzung müssen Onlinehändler Informationen über die Barrierefreiheit ihrer angebotenen Produkte oder Dienstleistungen bereitstellen, sofern diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur – in der Regel dem Hersteller oder Dienstleister – zur Verfügung gestellt werden.

Diese Informationen müssen über mehrere Sinneskanäle zugänglich gemacht, auffindbar, verständlich und wahrnehmbar sein. Sie müssen in Textformaten bereitgestellt werden, die es Verbrauchern ermöglichen, alternative unterstützende Formate zu generieren, die auf verschiedene Weisen wahrgenommen werden können. Darüber hinaus müssen sie in angemessener Schriftgröße und -form mit ausreichendem Kontrast und Abstand dargestellt werden, und alternative Darstellungen müssen vorhanden sein, wenn nicht-textuelle Elemente vorhanden sind.

 

 

Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Die Nichteinhaltung der Vorschriften des BFSG kann Bußgelder von bis zu 100.000 € nach sich ziehen. Darüber hinaus können Verstöße gegen diese Vorschriften auch als Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewertet werden, was wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nach sich ziehen kann.

 

Nur kleine Onlinehändler sind davon befreit. 

Über Änderungen der Rechtstexte werden wir Sie zu gegebener Zeit noch näher informieren, dass der eigene Online-Shop von Menschen mit Behinderungen ohne Schwierigkeiten verwendet werden kann. Nur kleine Onlinehändler sind davon befreit. Über Änderungen der Rechtstexte werden wir Sie zu gegebener Zeit noch näher informieren.

 

Wo finde ich weitere Informationen?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat unter:
https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/SharedDocs/Downloads/DE/Externe-Veroeffentlichungen/bmas-leitlinien-bfsg.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Leitlinien zum Umgang mit dem Barrierefreiheitsgesetz veröffentlicht.

 

 

Bildquelle: Bild von canva.com

Tags :
E-Commerce, Sonstiges, Technikecke

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