In seiner Entscheidung (Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11) bestätigte der BGH noch einmal, dass sich nur derjenige auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung berufen kann, der diese auch komplett übernommen hat und alle Gestaltungshinweise des Musters richtig beachtet hat.
Diesem Erfordernis kam die Klägerin in dem zu entscheidenden Fall nicht nach und verwendete eine individuelle Widerrufsbelehrung. In dieser hieß es:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an …“
Diese Widerrufsbelehrung wurde von dem BGH in zwei entscheidenden Punkten bemängelt.
Zunächst sei schon die Formulierung „beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Insofern sei sie nicht umfassend und somit in den Augen der Richter irreführend.
„Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche – etwaigen – weiteren Umstände dies sind (vgl. Urteile vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 13, 15; vom 29. April 2010 – I ZR 66/08, NJW 2010, 3566 Rn. 21; vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 – VIII ZR 103/10, NJW 2011, 1061 Rn. 14; vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34).“
Darüber hinaus wiesen die Richter aber auch darauf hin, dass die Klägerin eine von der Musterwiderrufsbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung verwendete. Daher könne sie sich nicht auf die sonst geltende Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung berufen.
„Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (jetzt: § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. dem Muster der Anlage 1 zum EGBGB) genügte eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in Textform verwendet wurde. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmen sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (zuletzt BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10 aaO Rn. 37 mwN). Dabei kann auch hier dahingestellt bleiben, ob das in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung nichtig ist, weil die Musterbelehrung den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht in jeder Hinsicht entspricht. Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er aber in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10 aaO Rn. 39).“
Beide Punkte führten letztlich dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde, weswegen sich die Beklagte noch auf ihr Widerrufsrecht berufen konnte.
Mit dieser Entscheidung stellt der BGH nochmals klar: Nur wer die Musterwiderrufsbelehrung auch eins zu eins übernimmt, kann sich auf deren Schutzwirkung verlassen.
Die Entscheidung können sie hier im Volltext abrufen.
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