Bildrechte & Nutzungsrechte

Sind Sie Betreiber einer Webseite? Dann müssen Sie bei der Verwendung von Bildern auf Ihrer Webseite besonders aufmerksam sein, Bildrechte & Nutzungsrechte sollten unbedingt beachtet werden, denn es kann schnell zu Urheberrechtsverletzungen oder etwaigen Rechten kommen.

 

Bildrechte

Fotos sind für den Online-Handel von essentieller Bedeutung, denn durch sie visualisiert der jeweilige Kunde das Produkt, welches von Online-Händlern gerne vermarktet wird. Was viele Online-Händler dabei nicht bedenken, ist, dass die von Ihnen verwendeten Bilder urheberrechtlich geschützt sind. Vor jedem Einsatz von Bildern sollte daher geprüft werden, ob man die Bilder überhaupt verwenden darf und wie man diese ggf. kennzeichnen muss.

 

Das deutsche Urheberrecht – das Recht auf Namensnennung

Das wohl häufigste Problem ist, dass im deutschen Urheberrecht der Urheber grundsätzlich das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft hat (§ 13 UrhG). Er kann also selbst entscheiden, ob er bei der Veröffentlichung des Werkes auf seine Namensnennung besteht. Das Recht des Urhebers auf Namensnennung ist dabei völlig losgelöst, ob eine Nutzung der Bilder kostenlos oder kostenpflichtig ist. Wichtig ist, dass Sie darauf achten, ob und falls ja, an welcher Stelle der Urheber ggf. den Urheberhinweis haben möchte. 


Der Begriff des Werkes im Sinne des Urheberrechtsgesetz

In § 2 UrhG wird insbesondere bestimmt, welche Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst zum sachlichen Schutzbereich des Gesetzes gehören, wie etwa Sprachwerke, Werke der Tanzkunst, Musik- oder Filmwerke oder sogar Computerprogramme. Dem Absatz zwei des § 2 UrhG zufolge wird eine Beschränkung des Werkbegriffes auf „persönliche geistige Schöpfungen“ vorgenommen. Betrachtet man die Kommentierung zum UrhG, so haben sich dort die folgenden vier Kriterien entwickelt, um den Werkbegriff zu definieren. Diese Kriterien werden durch die Literatur und Teile der Rechtsprechung zudem auch als Abgrenzungskriterien zum Patentrecht herangezogen:

    1. Persönliches Schaffen
      Das Werk muss ein persönliches Schaffen wiederspiegeln, d.h. ein Form prägender Einfluss eines Menschen muss daraus ersichtlich sein.
  • Wahrnehmbare Formgestaltung des Werkes

Das Werk muss zudem in einer wahrnehmbaren Form gestaltet sein. Der Begriff der wahrnehmbaren Form orientiert sich hierbei an der “objektiven Wahrnehmung”. Nicht ausreichend ist daher eine nicht greifbare Idee, die sich lediglich im Kopf des Schöpfers befindet.
 

  1. Geistiger Gehalt
    Der Schöpfer, also der Urheber, muss darüber hinaus aber auch einen geistigen Inhalt mittels seines Werkes erzeugen können. Das Werk selbst soll dabei  in die Gedanken- und/oder Gefühlswelt des Betrachters einfließen und diese ansprechen.
     
  2. Eigenpersönliche Prägung
    Das Werk muss sich von anderen Werken mittels individueller Kriterien unterscheiden. Es geht hierbei vor allem um eine freie kreative Entscheidung des Urhebers.

 

Verwendung von Bildern aus dem Internet: Die Rechtslage 

Aufgrund des Urheberrechtes sollte man vorsichtig sein, wenn man Bilder aus dem Internet für seine eigene Webseite verwendet. Gem. § 7 UrhG ist der Urheber der Schöpfer des Werkes. Als Schöpfer steht ihm gem. § 1 UrhG für seine Werke der Schutz nach Maßgaben des Urhebergesetzes zu. Als Urheber kommen nach dem deutschen Urheberrecht nur natürliche Personen in Betracht. Gem. § 12 UrhG hat der Urheber das Veröffentlichungsrecht, also das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht werden darf. Dies umfasst z.B. das Recht gem. §19a UrhG, dass allein dem Urheber das Recht zur „öffentlichen Zugänglichmachung“ seiner Bilder zusteht. 

 

Die Unterlizenzierung

Der Urheber ist grundsätzlich dazu berechtigt, Dritten die Rechte bezüglich der Nutzung seines Werkes zu übertragen. Eine der häufigsten Formen dürfte hierbei die Lizenzierung bzw. Unterlizenzierung darstellen.

Bei der Unterlizenzierung sollte man jedoch immer die Entscheidung des LG Leipzig, Urt. v. 13.11.2006, 5 O 1408/06, beachten, “dass [man] mit der Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechtes der Lizenznehmer gemäß §§ 31 Abs. 3, 35 UrhG nicht das Recht erwirbt, seinerseits ohne Zustimmung des Urhebers Unterlizenzen an Dritte zu erteilen. Ein Recht zur Lizenzierung von Dritten muss deshalb zwischen dem Urheber und dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechtes ausdrücklich vereinbart werden oder es muss sich jedenfalls aus den Umständen des Vertragsschlusses eindeutig ergeben, dass von Seiten des Urhebers ein solches Recht dem Inhaber des Nutzungsrechtes eingeräumt werden soll.”

Das bedeutet, dass ein Lizenzinhaber kein Recht gem. §§ 31 Abs. 3, 35 UrhG hat, eine Unterlizenzierung zu vergeben, sofern der Urheber dies nicht explizit gestattet.


Nutzungsrechte

Wie bereits erwähnt wird durch das Urheberrecht das Recht des Schöpfers eines Werkes an seinen Werken geschützt. Das Urheberrecht ist jedoch nicht verkehrsfähig, da es mit seiner Person des Urhebers “untrennbar” verbunden ist. Es kann daher als solches nicht übertragen werden. Lediglich kann das Urheberrecht mittels eines Testaments oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen werden (vgl. § 29 Absatz 1 UrhG). Nach § 29 Absatz 2 UrhG bzw. für Computerprogramme nach § 69c UrhG ist es dem Urheber jedoch gestattet, diese Rechte in einem Umfang, den er selbst bestimmt, einem anderen einzuräumen. Dabei handelt es sich um die Nutzungsrechte, welche sich in das einfache und das ausschließliche Nutzungsrecht iSd § 31 UrhG unterteilen. 

Gem. § 37 UrhG steht im Zweifelsfall dem Urheber trotz Einräumung eines Nutzungsrechts das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes zu. Ebenso gilt zu beachten, dass gem. § 44 UrhG selbst bei Veräußerung eines Originalwerkes im Zweifel nicht automatisch eine Übertragung der Nutzungsrechte eingeräumt wird.


Das einfache Nutzungsrecht 

Unter dem einfachen Nutzungsrecht versteht man, dass der Urheber dem Nutzenden aufgrund eines Vertrages solche Rechte vertraglich einräumt, dass der Dritte berechtigt ist, das Werk auf die erlaubte Art und Weise zu nutzen. Das Nutzungsrecht schließt dabei aber nicht den Urheber von der vertraglichen Vereinbarung zur Nutzung sowie andere vom Urheber bestimmte Nutzungsberechtigte aus. Als Beispiel eines einfachen Nutzungsrecht sei hier die “Standardsoftware” genannt. 


Das ausschließliche Nutzungsrecht

Dem einfachen Nutzungsrecht gegenüber steht das ausschließliche Nutzungsrecht. Das ausschließliche Nutzungsrecht räumt dem Nutzungsberechtigten das Recht ein, seine Nutzungsrechte unter dem Ausschluss aller sonstigen Beteiligten auszuüben. Gem. § 31 Absatz 3 Satz 2 UrhG besteht dahingehend jedoch die Möglichkeit, diesen Ausschluss lediglich auf Dritte zu begrenzen, so dass der Urheber weiterhin sein Werk nutzen darf. Das wird juristisch als sog. eingeschränkte Ausschließlichkeit bezeichnet.


Die Google Bildersuche

Jeder kennt es: Man tippt einen Suchbegriff auf Google ein und findet zu jeder Suche tausende von Bildern. Darf man die Bilder von der Google Bildersuche einfach ohne Weiteres verwenden, da sie ja öffentlich verbreitet sind? Die Antwort lautet hierzu ganz klar: Nein!

Denn auch hinsichtlich der unter Google gefundenen Bilder gilt das Urheberrecht und Sie benötigen ein entsprechendes Nutzungsrecht des Urhebers, um etwaige Bilder für Ihre Webseite zu verwenden. 

 

Welche Bilder im Internet kann und darf ich verwenden? 

Tipp: Bildrechte über die erweiterte Google Bildersuche unter bestimmten Voraussetzungen 

Sie stellen sich die Frage, welche Bilder Sie denn dann im Internet verwenden dürfen? Hinsichtlich der erweiterten Google Bildersuche Advanced Image Search besteht für Sie im Punkt „Ergebnisse eingrenzen…“→ „Nutzungsrechte:“ die Möglichkeit, nach bestimmten Lizenzarten bzw. Nutzungsrechten zu suchen, denn die Urheber der dort sichtbaren Bilder haben auf ihre Bildrechte ausdrücklich verzichtet. 

Sie haben laut Google dementsprechend folgende Möglichkeiten:

  • nicht nach Lizenz gefiltert
  • frei zu nutzen oder weiterzugeben
  • frei zu nutzen oder weiterzugeben – auch für kommerzielle Zwecke
  • frei zu nutzen, weiterzugeben oder zu verändern
  • frei zu nutzen, weiterzugeben oder zu verändern – auch für kommerzielle Zwecke

 

Sie können also die von Ihnen über die erweiterte Google Suche gefundenen Bilder, je nach Art und Umfang der oben genannten Nutzungsrechte, kostenlos auf der eigenen Homepage verwenden. Beachten Sie jedoch, dass Sie bei den einzelnen Bildern dennoch darauf achten sollten, ob die dort hinterlegte Lizenz tatsächlich so zu verstehen ist, wie Sie von Google einkategorisiert worden ist. Fehler von Google gehen sonst schnell auch zu Ihren Lasten.

Wie bereits oben erwähnt besteht im Urheberrecht das Recht, ggf. das Recht auf Namensnennung. So ist es dringend ratsam, auch bei Bildern, die aus der erweiterten Google Bildersuche stammen, die Namensnennung des Urhebers immer direkt und vor allem sichtbar am Bild anzubringen.

 

Verletzung des Urheberrechts – Rechtsfolgen 

Wie bereits erörtert ist die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes lediglich mit Gestattung des Urheberrechtseigners erlaubt. Ist eine etwaige Erlaubnis nicht vorliegend, spricht man von einer Urheberrechtsverletzung, die teuer geahndet wird. Die Rechtsfolgen können je nach Schwere der Verletzung abweichen. Eine Ordnungshaft ist neben Geldstrafen jedoch auch möglich, die gem. §§ 106 ff. UrhG verfolgt. So kann die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gem. § 106 UrhG mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Schadensersatz, der gem. § 97 Absatz 2 UrhG auch die immateriellen Schäden abdecken kann, ein Anspruch auf Unterlassung sowie auf Beseitigung gem. § 97 Absatz 1 Satz 1 UrhG und die Zahlung von Wertersatz und etwaigen Abmahnkosten sind zudem mögliche Rechtsfolgen, die dem Urheber des Werkes zustehen.


Die Verwendung von Bildern aus datenschutzrechtlicher Sicht 

Hinsichtlich des Datenschutzes gibt es zur Verwendung von Bildern, die im Internet öffentlich verbreitet sind, zusätzliche Dinge, die Sie beachten sollten. Der Anwendungsbereich der DSGVO ist dann eröffnet, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn entweder die auf dem Foto abgebildete Person zu identifizieren ist oder der jeweilige Fotograf des Bildes identifizierbar  ist (unter personenbezogene Daten fallen auch der Ort und Zeitpunkt der Aufnahme, falls auf dem Foto identifizierbar). Wenn zudem personenbezogene Daten vorliegen und der Schutzbereich der DSGVO anwendbar ist, gelten zusätzlich auch die Anforderungen an die DSGVO. 

Die Verletzung des Urheberrechts gehört also schon lange nicht mehr zu den “Kavaliersdelikten” und ist unter den oben genannten Punkten strengstens zu beachten, um etwaige strenge Rechtsfolgen zu vermeiden.

 

 

Bild: Bildquelle canva.com

Tags :
Datenschutz

Autor:

Teilen