Das Arbeitsgericht Hamburg (Beschl. v. 16. Januar 2024, Az. 24 BVGa 1/24) hat kürzlich entschieden, dass ein Unternehmen seinen Beschäftigten die Nutzung von ChatGPT und anderen KI-Tools am Arbeitsplatz gestatten kann, ohne die Zustimmung des Betriebsrats einholen zu müssen. Der Konzernbetriebsrat hatte versucht, den Einsatz dieser Technologien per Eilverfahren zu unterbinden, war jedoch vor Gericht gescheitert.
Das Gericht erklärte, dass die Entscheidung des Arbeitgebers, solche Technologien einzusetzen, hauptsächlich der Arbeitsorganisation und der Art der Arbeitsausführung zuzuordnen sei und nicht unmittelbar das "Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Beschäftigten" betreffe, weshalb die Beteiligung des Betriebsrats nicht erforderlich sei (Beschl. v. 16. Januar 2024, Az. 24 BVGa 1/24).
In einem konkreten Fall entschied das ArbG Hamburg, dass der Betriebsrat kein Mitspracherecht bei der Nutzung von ChatGPT durch die Beschäftigten habe. Die Nutzung von KI-Tools betreffe die Arbeitsleistung und nicht das Verhalten der Mitarbeitenden im Betrieb und es bestehe keine spezifische Gefährdung, die eine Mitbestimmung erforderlich machte (§ 87 Abs. 1 BetrVG).
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