Die Anforderungen der Preisangabenverordnung bei Ebay – OLG Hamburg (Urteil vom 15.02.2007, Az.: 3 U 253/06)

Preisangabenverordnung

PreisangabenverordnungNahezu überall wo Waren und Dienstleistungen zum Kaufangeboten werden müssen die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) angegeben werden. Auch bei Ebay. Zwar bietet das Online-Auktionshaus genügend Möglichkeiten diese Vorschriften auch umzusetzen, dennoch treten immer wieder Verstöße gegen die Preisangabenverordnung zu Tage. Dabei steht durch die Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 15.02.2007, Az.: 3 U 253/06) bereits seit 2007 fest, dass bei Sofort-Kauf-Angeboten nichts anderes gilt als bei üblichen Internetangeboten.

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Der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Unternehmen betrieb einen Ebay-Shop über den diverse Möbel zum Kauf angeboten wurden. Neben den ebay-typischen Versteigerungen wurden die Möbel auch zum Sofort-Kauf angeboten. Diese Angebote wurden nunmehr von der Antragsgegnerin beanstandet. Sie ließen nicht erkennen, ob der angegebene Preis die Mehrwertsteuer bereits berücksichtigte und wie hoch die Versandkosten der bestellten Möbel seien. Diese Informationen waren jedoch durch das Anklicken eines Links abrufbar, weswegen die Antragsgegnerin dem Begehren der Antragstellerin nicht nachkam.

Die Richter des OLG Hamburg sprachen der Antragstellerin lediglich teilweise Recht zu. Versand- und Lieferkosten dürfen nicht auf irgendwelchen Unterseiten versteckt sein. Vielmehr müssen Sie gemäß § 1 VI PAngV den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Die Angaben müssen dem Angebot leicht zuzuordnen, leicht erkennbar, deutlich lesbar – im Ergebnis also gut wahrnehmbar sein.

Diesen Anforderungen wird man jedoch nicht gerecht, wenn man erst durch Klicken auf einen Link zu einer Unterseite gelangt auf der die Versand- und Lieferkosten der Ware angegeben sind. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die angegebenen Preise bereits die Entscheidung des Käufers beeinflussen. Im Wortlaut äußerte sich der Senat wie folgt:

„Die Regelungen der PAngV sind demgegenüber ausdifferenzierter, haben einen anderen Wortlaut und einen über das allgemeine Transparenzgebot hinausgehenden Zweck. Durch die PAngV soll bei Angeboten unter Nennung von Preisen dem Verbraucher schon im Vorfeld des eigentlichen Kaufentschlusses die notwendige Klarheit gegeben werden. Für die Beurteilung der Preiswürdigkeit eines Angebots kommt es gerade auf die Preise bzw. die einzelnen Preisbestandteile unmittelbar an und zunächst unterdrückte Zusatzkosten können den Verbraucher zu übereilten Entschließungen verleiten oder zumindest irritieren. Die in der PAngV postulierten Grundsätze zur Preisklarheit und Preiswahrheit gebieten einen gegenüber der Anbieterkennzeichnung erheblich strengeren Maßstab.“

Ein Verstoß gegen § 1 II 1 Nr.2, 2, VI PAnGV lag somit vor und begründete einen Wettbewerbsverstoß nach §§ 3,4 Nr. 11 UWG, da Normen der PAnGV regelmäßig das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln.

Unerheblich sei hingegen, dass der Hinweis, die Mehrwertsteuer sei bereits im Preis enthalten, erst mit Aufruf der Unterseite ersichtlich ist. Schließlich werde die Irreführungsgefahr durch einen deutlichen Hinweis egalisiert.


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E-Commerce, Urteile & Gesetze

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