Ebay-Verkäufer haften für Produktangaben – BGH Entscheidung vom 19.12.2012 (Az.: VIII ZR 96/12)

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highstackoffoldersVivianSeefeld-FotoliacomBisher konnten sich Privatverkäufer bei Ebay & Co. recht sicher fühlen. Durch den Hinweis „keine Gewährleistung da Privatverkauf“ versuchen die meisten Privatverkäufer sich von jeglicher Haftung zu befreien.

Diesem kompletten  Ausschluss aller Gewährleistungsrechte hat der Bundesgerichtshofs (BGH) nun mit Entscheidung vom 19.12.2012 ( Az.: VIII ZR 96/12), einen Riegel vorgeschoben.

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Sachverhalt

Gegenstand der Entscheidung war eine Online-Auktion bei Ebay in der ein „Wanderboot“ als „gebrauchsfähig“ beschrieben wurde. Das Wanderboot wechselte für 2500 Euro den Besitzer.

Tatsächlich war das Holzboot jedoch von einem Pilz befallen und nicht mehr nutzbar. Ein Gutachten des Käufers belegte die Untauglichkeit des Bootes und veranschlagte die Reparaturkosten auf ca. 15.000 Euro. Der Verkäufer argumentierte, er habe das Gewähreistungsrecht ausgeschlossen und verweigerte die Zahlung von Schadensersatz.

Entscheidung der Gerichte

Die mit der Sache in den verschiedenen Instanzen beschäftigten Gerichte folgten der Argumentation des Käufers, denn der Verkäufer hatte das Wanderboot als „schönes Wanderboot“ für „längere Entdeckungstouren“ beworben.

Sie werteten diese Werbeaussagen als zugesicherte Eigenschaften.

Entscheidung des BGH: Formfehler des Käufers

Nach Ansicht des BGH hatte der Käufer bei der Mängelrüge einen Formfehler begangen. Der Käufer hätte nicht unmittelbar die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen dürfen, sondern hätte dem Verkäufer die Chance geben müssen den Kaufgegenstand vor Ort bei dem Verkäufer zu besichtigen.

Wäre die Beseitigung des Pilzbefalls unmöglich oder unverhältnismäßig teuer gewesen, hätte der Verkäufer das Recht gehabt, die Beseitigung des Pilzes abzulehnen und das Boot Zug um Zug gegen Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises zurückzunehmen. Die Sache wurde vom BGH an das zuständige Landgericht Berlin zurückverwiesen. Das Landgericht hat nun zu entscheiden, ob der Mangel an dem Boot vollständig behoben werden kann.

Fazit

Privatverkäufer können sich nicht einfach durch einen Hinweis „Keine Gewährleistung da Privatverkauf“ von jeglichen Gewährleistungsansprüchen freizeichnen. Angaben aus der Produktbeschreibung könen als zugesicherte Eigenschaft ausgelegt werden, die dann in jedem Fall einzuhalten sind und im Fall der Nichteinhaltung zu Gewährleistungsansprüchen der Käufer führen können.

Auch gewerbliche Verkäufer sollten sich genau überlegen, wie sie ihre Waren bewerben. Überzogene Versprechungen können schnell auf den Verkäufer zurückfallen und senken die Kundenzufriedenheit.


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