Immer wieder bilden Angebote im Onlinehandel Angriffsfläche für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Demnach ist es umso wichtiger, dass die Angebote rechtskonform gestaltet sind. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass dies der Fall ist, können sich immer wieder Fehler einschleichen. Ein solcher Fehler unterlief im vorliegenden Fall einem Taschen-Händler. Sein Rechtsfall wurde im Dezember 2011 vor dem OLG Hamm entschieden (Urteil vom 15.12.2011, Az. I-4 U 116/11).
Bildnachweis: © matttilda / Fotolia.comSachverhalt
Dem Rechtsstreit lag die Abmahnung eines Taschen-Händlers zu Grunde, der sich durch ein Angebot eines Konkurrenten in seinen Rechten verletzt fühlte. Nachdem der Konkurrent die Abmahnung erhalten hatte, begehrte er vor dem Landgericht Bochum festzustellen, dass sein Angebot rechtskonform sei. Das streitgegenständliche Angebot beinhaltete folgenden Passus :
Garantie und Widerrufsbelehrung : Für alle unsere Auktionen gilt : 1 Monat Widerrufsrecht gem. BGB …
Konkret wurde in der Abmahnung vorgetragen, dass mit Verwendung des Wortes „Garantie“ eine Garantieerklärung abgegeben wird und die damit verbundenen weiteren Angaben zur Ausgestaltung der Garantieerklärung fehlen. Folglich läge ein Verstoß gegen § 3 I, § 4 Nr. 11 UWG, 477 BGB vor.
Das Gericht folgte der Argumentation des abmahnenden Unternehmens.
Entscheidungsgründe
In seiner Entscheidung vom 15.12.2011 (Az. I-4 U 116/11) führt das Gericht aus, dass mit der Verwendung des Begriffs „Garantie“ bereits eine Garantieerklärung i.S.v. § 477 BGB abgegeben werde. Dies ergebe sich durch die Auslegung des Begriffs,
[...] denn wenn gerade in dem Informationskasten der mit einem klaren Bedeutungsgehalt versehene Begriff „Garantie“ in einer Überschrift verwendet wird, dann versteht der Empfänger dieser Erklärung – hier der eBay-Käufer – den Begriff dahin, dass der Verkäufer dem Käufer gegenüber für das Bestehen bestimmter Eigenschaften einstehen will.
Eine Garantieerklärung liege somit vor. Dem steht nach Ansicht der Richter auch nicht entgegen, dass diese Angabe evtl. zu unbestimmt formuliert sei. Schließlich soll § 477 BGB gerade dem Missstand begegnen, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers als Garantie bezeichnet werden und dadurch beim Kunden ein falscher Eindruck entsteht.
Ebenso müssen Shopbetreiber vermeiden, dass es sich bei dem vorliegenden Fall lediglich um eine bloße „Werbung mit einer Garantie“, da sich die Ankündigung auf das konkrete Verkaufsangebot der Kläger bezieht.
Der Abgemahnte hat daher durch sein Angebot gegen die Anforderungen des § 477 I 2 BGB verstoßen, die Abmahnung war gerechtfertigt, die Feststellungsklage hatte keinen Erfolg.
Fazit
Das OLG Hamm betont einmal mehr, dass man mit dem Wort „Garantie“ zurückhaltend umgehen sollte. Darüber hinaus ist herauszustellen, dass diese Rechtsprechung vor allem für Händler bei Ebay relevant ist, denn bei Ebay-Auktionen wird bereits mit Einstellung der Auktion auf dem Marktplatz durch den Verkäufer ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages abgegeben, das dann durch die Abgabe eines Gebots angenommen wird. Nur in diesen Fällen verstößt der Ebay-Verkäufer gegen das Wettbewerbsrecht, da bereits ein konkreter Bezug zu einem Vertragsangebot besteht. Beim Betrieb eines Online-Shops ist dies nicht der Fall. In einem Online-Shop gibt üblicherweise der Käufer ein Vertragsangebot ab, das dann entweder manuell oder automatisiert angenommen wird (invitatio ad offerendum). Deshalb ist die Rechtsprechung des OLG-Hamm nicht 1 zu 1 auf den Verkauf in Online-Shops übertragen.
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