In einem neuen Urteil des EuGH wurde festgestellt, dass lediglich der bloße Verstoß gegen die DSGVO keinen Schadenersatzanspruch an sich begründet. Neben dem Verstoß müsse zudem der Schaden nachweisbar sein, ein immaterieller Schaden vorliegen und ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Schaden. Das stellte der EuGH nun umfassend fest (Urt. v. 4.5.2023, Az.: C-300/21). Wir fassen zusammen.
Müssen Retouren wirklich im Originalkarton erfolgen?