Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) – Umsetzungsfrist endet am 13.12.2014

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worker on duty tiero fotolia comFalls Sie Lebensmittel verkaufen, ändert sich am 13. Dezember 2014 einiges für Sie. Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) wurde schon am 25. Oktober 2011 als Verordnung EU Nr. 1169/2011 beschlossen und ersetzt ab ab 13. Dezember 2014 die deutsche Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. Damit wird eine Harmonisierung innerhalb der EU erreicht. Die Verordnung gilt für alle Unternehmen, welche Lebensmittel an Verbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung (wie beispielsweise Kantinen, Krankenhäuser, etc.) verkaufen. Bildnachweis: worker on duty – © Tiero – fotolia.com

Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV)

Zielsetzung:

Der Verbraucher soll also künftig umfassender von den Anbietern informiert werden. Dies dient vor allem dazu, eine geeignetere Auswahl treffen zu können.
Das allgemeine Ziel ist in Artikel 3 der Lebensmittel-Informationsverordnung beschrieben:

„Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher, indem Endverbrauchern eine Grundlage für eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung von Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung von gesundheitlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten geboten wird.“

Verpflichtende Informationen über Lebensmittel

Verzeichnis der verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Lebensmittel-Informationsverordnung:

  1. Bezeichnung des Lebensmittels
  2. Verzeichnis der Zutaten
  3. Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
  4. Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  5. Nettofüllmenge des Lebensmittels
  6. Mindesthaltbarkeits– oder Verbrauchsdatum
  7. ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisung für die Verwendung
  8. Name oder Firma und Anschrift des Unternehmens
  9. ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort
  10. Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
  11. für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol. % die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts
  12. Nährwertdeklaration, d. h. Brennwert und Angaben zu sechs Nährstoffen (Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz)

Ausnahmen:

Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Regelung betreffen lediglich Glasflaschen zur Wiederverwendung, die eine nicht entfernbare Aufschrift tragen, sowie Verpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm² beträgt. In diesen Fällen sind nur die Angaben gemäß Art. 9, Absatz 1, a), c), e), f) und l) vorgeschrieben.

Die Angabe des Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum gilt nicht für den Online-Handel.

Die Nährwertdeklaration ist erst ab dem 13.12.2016 anzugeben.

Ein Zutatenverzeichnis nach Art. 9, Absatz 1, b) ist bei Lebensmitteln, die aus einer einzigen Zutat bestehen, nicht erforderlich. Weitere Artikel der LMIV regeln detailliert alle laut Art. 9, Absatz 1, a) – i) erforderliche Angaben.

Für nicht vorverpackte Lebensmittel (OTC-Lebensmittel) sind laut Art. 44 lediglich Angaben gemäß Art. 9, Absatz 1, Buchstabe c) verpflichtend. Dies betrifft alle Zutaten und Hilfsstoffe gemäß Anhang II, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen. Die Mitgliedsstaaten können zusätzlich nationale Vorschriften für nicht vorverpackte Lebensmittel erlassen.

Anhänge der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV)

Die Anhänge der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) umfassen im Einzelnen:

  1. Spezielle Begriffsbestimmungen (Anhang I),
  2. Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (Anhang II),
  3. Lebensmittel, deren Kennzeichnung eine oder mehrere zusätzliche Angaben enthalten muss (Anhang III),
  4. Definition der X-Höhe (Anhang IV),
  5. Lebensmittel, die von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind (Anhang V),
  6. Bezeichnung des Lebensmittels und spezielle zusätzliche Angaben (Anhang VI),
  7. Angabe und Bezeichnung von Zutaten (Anhang VII),
  8. Mengenmäßige Angabe von Zutaten (Anhang VIII),
  9. Angabe der Nettofüllmenge (Anhang IX),
  10. Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum, Datum des Einfrierens (Anhang X),
  11. Sorten von Fleisch, für die die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftortes verpflichtend ist (Anhang XI),
  12. Alkoholgehalt (Anhang XII),
  13. Referenzmengen für die tägliche Zufuhr von Vitaminen, Mineralstoffen, Energie und ausgewählten Nährstoffen (Anhang XIII),
  14. Umrechnungsfaktoren für die Berechnung der Energie (Anhang XIV) sowie
  15. Abfassung und Darstellung der Nährwertdeklaration (Anhang XV).

LMIV greift auf weitere Vorschriften zurück

Die LMIV sieht zudem vor, dass sämtliche verpflichtende Angaben über Lebensmittel, die ihre Grundlage in anderen europäischen Rechtsvorschriften haben, zur Verfügung gestellt werden müssen. Hierzu gehören beispielsweise auch die Informationspflichten nach der Nahrungsergänzungsmittel-Verordnung (NemV) und der Diät-Verordnung (DiätV).

Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), im vollen Titel „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission“ können Sie sich hier downloaden: https://eur-lex.europa.eu.

Die EU hat zudem in diversen Fragen- und Antwortenkatalogen weitere Hilfestellungen zur Lebensmittel-Informationsverordnung veröffentlicht. Diese können Sie hier downloaden: https://ec.europa.eu

Fazit:

Die Lebensmittelbranche und insbesondere Online-Shop-Betreiber stehen vor großen Herausforderungen. Handeln Sie frühzeitig um Abmahnungen zu vermeiden. Im Zweifel sollten Sie einen spezialisierten Anwalt um Rat fragen. Sie sollten die Umsetzung der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) möglichst zeitnah und in Abstimmung mit einem Anwalt und ggf. den Behörden vorbereiten. Es ist wichtig, die Restlaufzeiten der noch vorhandenen Verpackungen, sowie mögliche Drucktermine im Auge zu behalten. Verpackungsmaterial, welches nicht der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) entspricht, darf nach dem 13. Dezember 2014 nicht mehr in der Produktion eingesetzt werden. Praktisch bedeutet das also für die Unternehmer, dass der die Pflichtinformationen aus der Lebensmittelinformations-Verordnung in die Artikelbeschreibung aufnehmen muss. Dies kann in Textform erfolgen oder alternativ durch ein Foto der Verpackung, sofern diese den neuen Vorschriften entspricht.


Wenn Sie weitere Fragen zur Lebensmittel-Informationsverordnung haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Rufen Sie uns einfach unter der Durchwahl 0681-9400543-55 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@website-check.de. Gerne informieren wir Sie auch über unser Angebot an Schutz- und Prüfpaketen, die wir Ihnen im Rahmen des Website-Check anbieten. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

 

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Rechtsgebiete, Sonstiges, Urteile & Gesetze

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