In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Landgericht Hamburg nun mit Entscheidung vom 10.03.2016 (Az. 312 0 127/16) entschieden, dass der Einsatz von Google-Analytics rechtswidrig ist und von Wettbewerbern abgemahnt werden kann, wenn der Internetseiten- bzw. Online-Shop-Betreiber die Nutzer nicht zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten unterrichtet.
Lesen Sie in dem Blog-Beitrag auf dem Blog der IT-Recht Kanzlei DURY Rechtsanwälte, welche Details der Entscheidung des LG Hamburg vom 10.03.2016 (Az. 312 0 127/16) bereits bekannt sind und was beim Einsatz von Google-Analytics datenschutzrechtlich zu beachten ist.
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