Lieferservice muss über Allergene und Zusatzstoffe informieren

Mit dem Urteil vom 17.01.2019 (Az. 16 O 304/17), hat das Landgericht Berlin entschieden, dass Online-Lieferservices über die in ihren Speisen und Getränken enthaltenen Zusatzstoffe und Allergene informieren müssen, bevor eine Bestellung endgültig abgegeben werden kann. Diese Pflicht kann nach Ansicht des LG Berlin auch nicht von den Plattformbetreibern an die dort teilnehmenden Unternehmen übertragen werden.

vzbv klagt gegen Deliveroo GmbH

Dem Urteil voran ging eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Deliveroo Germany GmbH. Die Verbraucherschützer beanstandeten die fehlende Allergenkennzeichnung eines vietnamesischen Restaurants . So enthielt das Gericht "Tom Carry - Garnelen Curry" nicht gekennzeichnete Allergene (Erdnüsse). 

Begründung der Richter

Nach Ansicht der Richter liegt aufgrund der fehlenden Hinweise ein klarer Verstoß gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) vor. Damit schloss sich das Gericht der Auffassung der Verbraucherschützer an. Ferner erklärte das Gericht, dass Deliveroo die Verantwortung für die korrekte Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen nicht auf die kooperierenden Restaurants schieben kann. Das Unternehmen sei den Richtern zufolge zu stark in den Abwicklungsbetrieb der Lebensmittelhändler involviert, um sich bei den Kennzeichnungspflichten aus der Verantwortung zu ziehen.

Keine allgemeinen Hinweise

Die vom Plattformbetreiber verwendete AGB Klausel, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Partner Restaurants Allergene eingesetzt werden, sah das Gericht als nicht ausreichend an. Auch der Verweis auf eine "telefonische Anfrage" beim jeweiligen Partner lässt sich nach Ansicht der Richter nicht mit den Regeln der LMIV vereinen. Außerdem genügt es nach Ansicht des Gerichtes nicht, allgemeine Hinweise zu möglicherweise vorhandenen Allergenen und Zusatzstoffen auf der Startseite anzugeben. Es muss dem Kunden transparent und unmissverständlich aufgezeigt werden, welche Allergene und welche Zusatzstoffe sich konkret in welchem Produkt befinden. Dies muss auch stets mit den für die Allergenkennzeichnung vorgesehenen Begriffen erfolgen.

Fazit    

Da das Bestellen von Essen über das Internet immer mehr an Bedeutung gewinnt, ist es unerlässlich, über Stoffe aufzuklären, die im Essen enthalten sind und möglicherweise bei manchen Personen allergische Reaktionen hervorrufen können, die für die Betroffenen schwere Folgen nach sich ziehen können. Falls Sie einen Onlineshop betreiben und diesen nachhaltig, effektiv gegen teure Abmahnungen und Bußgelder absichern möchten, melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns. Wir erstellen Ihnen die auf Ihren Shop angepassten Rechtstexte (Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular, AGB, Datenschutzerklärung, Impressum), die Sie dann nur noch auf ihrer Seite einbauen müssen. Selbstverständlich sichern wir Sie auch im Hinblick auf anzugebende Allergene und Zusatzstoffe bei Speisen und Getränken ab.
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Sonstiges, Urteile & Gesetze

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