Ab dem 01.07.2020 gilt in Deutschland eine erniedrigte Mehrwertsteuer. Die Erniedrigung ist jedoch gesetzlich bis zum 31.12.2020 befristet. Die Mehrwertsteuer-Absenkung soll den durch Corona rückläufigen Konsum wieder anstoßen. Nachfolgend zeigen wir Ihnen auf, welche Vorgaben von Online-Shops beachtet werden müssen.
Was bedeutet die Senkung der Mehrwertsteuer?
Das Bundeskabinett hat eine befristete Senkung der Mehrwertsteuer im Rahmen eines Konjunkturpakets beschlossen. Die Mehrwertsteuer wird ab 01. Juli 2020 für ein halbes Jahr von 19 % auf 16 % abgesenkt. Der ermäßigte Steuersatz auf Produkte des täglichen Bedarfs wird von sieben Prozent auf fünf Prozent abgesenkt. Die Steuerentlastung soll ein Volumen von etwa 20 Milliarden Euro beinhalten. Dies soll die Wirtschaft und den Konsum nach der Corona-Krise wieder ankurbeln.
Wird die Mehrwertsteuer kurzzeitig gesenkt, müssen die Betreiber von Online-Shops viele kleine Details berücksichtigen, um nicht Abmahn gefährdet zu sein. Die Mehrwertsteuer wird im Online-Shop nämlich an vielen Stellen aufgeführt oder erwähnt. Zu allem Überfluss müssen die nun mühsam einzupflegenden Änderungen am 01. Januar 2021 wieder rückgängig gemacht werden.
Im Folgenden gehen wir auf alle Stellen ein, in denen erfahrungsgemäß die Mehrwertsteuer geändert werden muss. Wir gehen hierbei davon aus, dass die rechtlich notwendigen Hinweise zur Mehrwertsteuer korrekt im Online-Shop hinterlegt sind.
Muss ich die geänderte Mehrwertsteuer an die Verbraucher weitergeben?
Uns liegen keine Anhaltspunkte vor, nach denen die Mehrwertsteuersenkung auch direkt an die Verbraucher weitergegeben werden muss. Theoretisch können die Preise im Online-Shop wieder angehoben werden, damit derselbe Endpreis entsteht wie vor der Mehrwertsteuersenkung. Wichtig ist nur, dass die gesenkte Mehrwersteuer im Online-Shop auch tatsächlich ausgezeichnet und berechnet wird.
Ab wann gilt die Änderung?
Die Änderung gilt ab dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 auch für Online-Shops. Sie sollten also um 00:00 am 01.07.2020 die Mehrwertsteuer in Ihrem Shopsystem ändern. Am 01. Januar 2021 um 0:00 Uhr muss die Änderung wieder rückgängig gemacht werden. Viele Online-Shops bieten eine kalendermäßig planbare Elemente an, bei der die Steuersätze zu einem Stichtag geändert werden können. Wir empfehlen die vorgenommenen Änderungen zu dokumentieren, um sich bei der Umstellung 2021 nicht wieder erneut in das Thema einarbeiten zu müssen.
Kann ich Hinweise auf die Mehrwertsteuer einfach entfernen, damit sie nicht falsch sind?
Sie sollten auf gar keinen Fall Hinweise zur Mehrwertsteuer (z.B. inkl. 19 % MwSt.) einfach entfernen. Im Online-Shop ist gegenüber Verbrauchern auf die Mehrwertsteuer hinzuweisen. Es handelt sich hierbei um eine rechtliche Pflichtangabe.
Generell empfehlen ist bei allen Produkten den Hinweis "inkl. Mehrwertsteuer" aufzunehmen. Die Preise sind gegenüber Verbrauchern immer mit eingerechneter Mehrwertsteuer anzugeben. . Wichtig ist, dass der Kunde darüber informiert wird, dass es sich beim beworbenen Preis um Endpreise handelt. Dies kann er nur, wenn klargestellt wird, dass es sich um Endpreise inkl. MwSt. handelt. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV sowie aus § 1 Abs. 7 PAngV.
Allerdings ist der Hinweis "Inkl. Mehrwertsteuer" an manchen Stellen leider nicht ausreichend.
Hinweise auf die Mehrwertsteuer in Werbeprospekten, Werbebannern, etc.
Hinweise auf die Mehrwertsteuer finden sich in vielen Werbebannern z.B. als Sternchenhinweis. Auch diese sind zu überprüfen.
Überprüfung der AGB, Versandinfoseite und FAQ
In vielen AGB oder FAQ finden sich Hinweise zur Mehrwertsteuer in prozentualer Höhe (z.B. „inkl. 19 % MwSt.“). Sie sollten gezielt eine Recherche nach Steuersätzen anstellen und entsprechende Hinweise abändern. In vielen Online-Shops finden sich Hinweise, das Bücher immer mit 7 % MwSt. besteuert sind. Auch in den AGB können sich Hinweise verstecken. Hinweise auf die Mehrwertsteuer ohne konkrete Angabe des Steuersatzes können in den AGB, FAQ oder Versandkosteninfoseite vernachlässigt werden.
Überarbeitung der Artikelübersichtsseiten
Die Artikelübersichtsseite ist eine Übersichtsseite mit allen infrage kommenden Artikeln zum schnellen Scrollen. Bei vielen Artikelübersichtsseiten ist der Informationsgehalt stärker ausgeprägt. Der Steuersatz und ein Hinweis auf die Mehrwertsteuer muss hier nicht genannt werden, sofern schon auf der Artikelübersichtsseite keine Produkte in den Warenkorb gelegt werden können. Es finden sich schon auf den Artikelübersichtsseiten Hinweise auf die Mehrwertsteuer. Sollte hier auch ein Steuersatz genannt werden, sollten die Informationen ausgetauscht werden. Generell ist davon abzuraten bereits auf der Artikelübersichtsseite ein Einlegen von Artikeln in den Warenkorb zu ermöglichen.
Überarbeitung der Artikeldetailseiten
Die Artikeldetailseite enthält die zahlreichen Informationen zu einem Produkt. Hier muss zumindest angegeben werden, dass der genannte Preis die Mehrwertsteuer enthält. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV, Art. 246 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB. Hieraus ergibt sich jedoch nicht die gesetzliche Pflicht zur Angabe des konkreten Steuersatzes (z.B. „inkl. 7 % MwSt.“). Sollte jedoch der prozentuale Wert der Steuer angegeben sein, muss er auch stimmen.
Überarbeitung des Warenkorbs und der letzten Seite des Bestellvorgangs
Der Warenkorb kann bereits eine Aufschlüsselung der Preisbestandteile und Kosten beim späteren Kauf enthalten. Die letzte Seite des Bestellvorgangs hat eine wichtige Bedeutung für den Vertragsschluss im Online-Shop, da er die abschließenden Kosten und Preisbestandteile detailliert aufführen muss.
Im Warenkorb und der letzten Seite des Bestellvorgangs genügt der Hinweis „enthaltene MwSt.“ mit dem enthaltenen Betrag der MwSt. (z.B. „enthaltene MwSt: 5,10 €“). Es ist jedoch mittlerweile üblich wie in einer Rechnung alle Preisbestandteile auch im Warenkorb oder der letzten Seite des Bestellvorgangs aufzunehmen. Eine indirekte Pflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 7 PAngV, wonach auch die Angabe der Mehrwertsteuer eindeutig dem Angebot zuzuordnen sein muss sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar und auch in sonstiger Weise gut wahrnehmbar sein muss.
Im Warenkorb bzw. auf der letzten Seite des Bestellvorgangs sollte somit auch aus rechtlicher Vorsicht ein Hinweis auf die MwSt. erfolgen, zumindest mit dem Hinweis „enthaltene MwSt.= X €. Besser wäre ein Hinweis auch in prozentualer Höhe, der dann aber korrekt sein muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn Waren im Warenkorb verschiedene Mehrwertsteuersätze aufweisen.
Achtung! Ab Bestellbestätigung besser richtigen Mehrwertsteuersatz in alle E-Mails aufnehmen wegen Wertung als Rechnung
Ab dem Zeitpunkt des Vertragsschluss könnten alle vom Online-Shop versendeten E-Mails wie die Bestellbestätigung als Rechnung gewertet werden. Dies muss im Einzelfall betrachtet werden und hängt von den gewählten Formulierungen ab. Auch kann eine Zusammenfassung der Bestellung, die man in vielen Online-Shops im nächsten Fenster nach dem Kauf angezeigt bekommt, als Rechnung gewertet werden.
Problematisch kann das Weglassen des Mehrwertsteuersatzes dann werden, wenn der Online-Shop alle Angaben aus dem Bestellprozess auch in E-Mails, die zur Vertragsbestätigung dienen, übernimmt. Wurden im Online-Shop nur Hinweise wie „inkl. MwSt.“ verwendet, übernehmen viele Online-Shops dies in die automatisch erstellte und versendete Rechnung bzw. die versendeten E-Mails. Die E-Mails des Online-Shops könnten in einzelnen Fällen bereits eine Rechnung darstellen, wonach die Vorgaben zur ordnungsgemäßen Rechnungsstellung beachtet werden müssen. Auch kann eine Bestellbestätigung entsprechend als Rechnung aufgefasst werden, soweit keine andere E-Mail erfolgt und dem Paket auch keine Rechnung beiliegt bzw. es sich um Downloads handelt.
Bezüglich der Rechnungsstellung muss zumindest § 34 UStDV, § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG beachtet werden, wonach die Rechnungen den anzuwendenden Steuersatz enthalten müssen. Die korrekte Rechnungsstellung sollten Sie von Ihrem Steuerberater prüfen lassen.
Hier sollten Sie durch nicht-öffentliche Testbestellungen verifizieren, ob die versendeten Bestell-E-Mails, Vertragsbestätigungen und Rechnungen im Hinblick auf die Mehrwertsteuer aktualisiert wurden.
Differenzbesteuerung
Differenzbesteuerung wird bei gebrauchten Produkten angewendet. Bei der Differenzbesteuerung darf die enthaltene Mehrwertsteuer in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen werden gemäß § 25a UStG. In der Rechnung darf somit nicht aufgeführt werden, welchen Anteil die Umsatzsteuer beim Gesamtpreis beinhaltet. Die Angabe des Steuersatzes darf somit erst gar nicht erfolgen. Auch hier gilt jedoch § 1 Abs. 7 Satz 2 PAngV, wonach der Käufer darauf hingewiesen werden muss, dass es sich um Endpreise inkl. MwSt. handelt.
Bei gebrauchten Produkten sollte somit ein Zusatz wie „inkl. MwSt.“ am Preis erfolgen, ein Steuersatz sollte sowohl im Online-Shop als auch in Rechnung und Versand-E-Mails nicht genannt werden. Durch die Mehrwertsteueränderung ergeben sich somit keine Änderungen bei differenzbesteuerten Produkten.
Kleinunternehmer
Kleinunternehmer können von einer erleichterten Buchführung und Ausweisung der Steuer Gebrauch machen gemäß § 19 UStG. Sie müssen dann die enthaltene Mehrwertsteuer im Online-Shop und in Rechnungen und E-Mails nicht aufführen und müssen nur Endpreise angeben. An Stelle der Angabe der Mehrwertsteuer muss dann ein Hinweis erfolgen, dass keine Ausweisung der Mehrwertsteuer gemäß § 19 UStG erfolgt. Da Kleinunternehmer den Steuersatz sowieso nicht aufnehmen müssen, ändert sich bei der Kennzeichnung für sie nichts.
Was ist mit der Mehrwersteuer bei Ebay?
Uns liegen noch keine Informationen vor, wie eBay auf die Mehrwertsteuersenkung reagieren will. Bei der damaligen Erhöhung der Mehrwertsteuer zum 01.07.2007
https://pages.ebay.de/mehrwertsteuer/ (Achtung Artikel von 2007) wurde damals eine Informationsseite erstellt, was damals durchgeführt werden musste. Ein eBay-Angebot, dass vor dem 01.07.2020 eingestellt wird aber erst nach dem 01.07.2020 endet, könnte eine fehlerhaft ausgewiesene Mehrwertsteuer aufweisen.
Behalten Sie diesbezüglich neue Informationsseiten von eBay im Auge.
Fazit:
Der Mehrwertsteuersatz wird bei vielen Online-Shops an verschiedenen Stellen angezeigt. Sie müssen daher ihren Shop umfassenden überprüfen. Die im Online-Shop befindlichen Hinweise auf den Mehrwertsteuersatz sind zu kontrollieren. Diese können z.B. durch Hinweise wie „inkl. MwSt.“ ersetzt werden.
Es ist darauf zu achten, dass auch alle Bestell-E-Mails und Rechnungen ab dem 01.07.2020 korrekt nach dem neuen Mehrwertsteuersatz erstellt werden. Bei differenzbesteuerter Ware und bei Kleinunternehmern ändert sich an der Kennzeichnung im Online-Shop durch die Änderung des Mehrwertsteuersatzes nichts.
Bitte passen Sie bei eBay-Auktionen und „Sofort-Kauf“-Angeboten auf, wenn diese vor dem 01.07.2020 beginnen und erst nach dem 01.07.2020 enden und achten Sie auf Informationen von eBay zur Mehrwertsteuersenkung.