OLG Hamm: Selbstverpflichtung durch Disclaimer

akten klein
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„Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, daß sie allgemeines Gesetz werde (Immanuel Kant).“

Diesen aussagekräftigen Satz hätte sich in diesem Falle auch ein Online-Shop-Betreiber zu Herzen nehmen sollen, dessen Idee es war, Konkurrenten ohne vorherige Rücksprache über einen Rechtsanwalt abzumahnen.

Allerdings hielt sich der Online-Shop-Betreiber für besonders schlau und versuchte sich selbst durch einen "Disclaimer" vor anwaltlichen Abmahnungen und den dadurch entstehenden Rechtsanwaltskosten zu schützen, indem er sinngemäß auf seiner Internetseite ausführte: "Abmahner aufgepasst! Keine Abmahnung ohne vorheriges nichtanwaltliches Anschreiben. Falls wir Rechtsverstöße auf unserer Internetseite begehen, schreiben Sie uns einfach an, wir werden den Rechtsverstoß umgehend einstellen. Eine kostenpflichtige Abmahnung ist nicht notwendig! Die Kosten werden wir nicht übernehmen!". Offensichtlich war dem Online-Shop-Betreiber nicht bewusst, dass ein solcher Disclaimer einer richterlichen Überprüfung nicht standhält.

Bildnachweis : Mister Vertilger / PHOTOCASE

Was ihm sicher auch nicht geläufig war, ist die Tatsache, dass man sich durch einen solchen Disclaimer trotz seiner Unwirksamkeit selbst zu einem solchen Handeln verpflichtet. Dies stellte zumindest das OLG Hamm (Urteil vom 31.01.2012, Az.I-4 U 169/11) fest. Da sich der Berufungskläger nicht an "seine eigenen Regeln" hielt und den Berufungsbeklagten ohne vorherigen Kontakt abmahnte, handelte er treuwidrig:

„Nach der Rechtsprechung gilt in diesem Bereich des Wettbewerbsrechts, dass sich aus § 242 BGB sogar Handlungspflichten, nämlich eine Verpflichtung zur Antwort und zu einem Hinweis auf eine eventuelle Drittunterwerfung ergeben können (vgl. BGH GRUR 1987,54, 55 -Aufklärungspflicht des Abgemahnten, BGH GRUR 1990,381 -Antwortpflicht des Abgemahnten, Senat 4 U 64 / 10 - Aufklärungspflicht des Hingewiesenen). Die Klägerin muss sich deshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben so behandeln lassen, als ob im Rahmen dieser Sonderverbindung eine solche Absprache getroffen worden wäre, weil ihr Verhalten ansonsten einen unauflösbaren Selbstwiderspruch darstellen würde. Die Klägerin verlangt von ihren Mitbewerbern, dass diese sich nach der Entdeckung von Wettbewerbsverstößen zunächst im Rahmen eines Vorabkontakts selber an sie wenden sollen, um eine kostenträchtige anwaltliche Abmahnung zu vermeiden. Sie droht an, sich im Falle einer sofortigen förmlichen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den abmahnenden Mitbewerber zu berufen. Auch wenn diese Einschätzung ohne eine gesonderte Vereinbarung der obigen Art rechtlich nicht zutreffend ist und dem abmahnenden Mitbewerber freisteht, sofort abzumahnen und die Kosten dafür erstattet zu verlangen, wird der rechtlich unkundige Mitbewerber in dieser Frage verunsichert und kann sich veranlasst sehen, die Klägerin vor einer anwaltlichen Abmahnung vorsichtshalber selber anzuschreiben. Derjenige, der eine solche Vorgehensweise von den Mitbewerbern unter Androhung einer Sanktion verlangt und diese dadurch zu einem bestimmten Verhalten veranlasst, muss sich dann auch selbst so verhalten. Er bindet sich mit einer solchen Verhaltensempfehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, als wenn er sich vertraglich zu einem solchen Vorabkontakt verpflichtet hätte. Mit diesem zu erwartenden Verhalten setzt sich die Klägerin in rechtlich erheblicher Weise in Widerspruch, wenn sie unstreitig noch wiederholt Mitbewerber wie hier den Beklagten wegen eines bestimmten Anzeigeninhalts sofort durch einen Anwalt abmahnen lässt. Den Mitbewerbern wird die aus Rechtsgründen für erforderlich gehaltene Vergünstigung genommen, kostenneutral auf einen Wettbewerbsverstoß hingewiesen zu werden, die die Klägerin für sich in Anspruch nimmt. Für dieses widersprüchliche Verhalten sind auch keine Gründe ersichtlich. Das Begehren eines Vorabkontakts wird von der Klägerin ausdrücklich nicht auf einfache und unkomplizierte Wettbewerbsverstöße beschränkt, sondern soll für alle Mitbewerber und uneingeschränkt gelten. Der Beklagte konnte sich durchaus davon angesprochen fühlen und im Umkehrschluss auf ein gleichartiges Verhalten der Klägerin vertrauen. Die Klägerin ist im Falle einer solchen Selbstbindung auch nicht daran gehindert, die Berechtigung einer Abmahnung durch einen Anwalt prüfen zu lassen, dann allerdings auf ihre Kosten.“

Die Entscheidung können sie hier im Volltext abrufen.


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E-Commerce, Sonstiges, Urteile & Gesetze

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