In unserer Kanzlei sind in den letzten Tagen einige Abmahnungen der Kanzlei BODE & PARTNER – Rechtsanwälte Buchprüfer, H. Andreas Bode u. Torsten Riebe GbR (Spaldingstrasse 210, 20097 Hamburg) im Namen der Order Online USA Inc.(109 E 17th St 25, WY 82001 Cheyenne, USA) wegen angeblicher Wettbewerbsrechtsverstöße eingegangen.
In den Abmahnungen wird unseren Mandanten vorgeworfen, gegen die in § 312g Abs. 2 BGB iVm. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4,1. Halbsatz EGBGB normierten Informationspflichten verstoßen zu haben. In Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) heißt es zu den Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen:
§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks zur Verfügung stellen:
4. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt
Die Order Online USA Inc. lässt durch Ihre Anwälte der BODE & PARTNER – Rechtsanwälte Buchprüfer, H. Andreas Bode u. Torsten Riebe GbR hierzu ausführen:
Ausweislich des beigefügten Screenshots fehlen bei dem bestellten Artikel „Artikelname“ Angaben zu Alkoholgehalt, Land, Volumina“, so dass die Angabe wesentlicher Merkmale, die für die Kaufentscheidung wichtig sind, fehlen.
…
Bei der Informationspflicht nach Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 1. HS EGBGB handelt es sich auch um eine Marktverhaltensregel zum Schutz des Verbrauchers, da ein Verstoß gegen diese Informationspflicht geeignet ist, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden spürbar beeinträchtigt ist. Dadurch wird er zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er anderenfalls (also bei vollständiger Information) nicht getroffen hätte und Sie erlangen gegenüber Ihren Mitbewerbern (also auch unserer Mandantin) einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil.
Unsere Mandanten werden dazu aufgefordert, es in Zukunft zu unterlassen, in ihrem Internetshop den Verbraucherinnen und Verbrauchern die wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Waren nicht vor Vertragserklärung klar und verständlich mitzuteilen.
Zudem mahnt die Kanzlei BODE & PARTNER – Rechtsanwälte Buchprüfer, H. Andreas Bode u. Torsten Riebe GbR im Namen der Order Online USA Inc. die Nichteinhaltung der Vorgaben aus § 312g Abs. 3 BGB (besser bekannt als „Button-Lösung“, vgl. unser Blogbeitrag vom 01.07.2012) ab.
In § 312g Abs. 3 BGB heißt es zu den Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr:
§ 312g Abs. 3 BGB Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Die Kanzlei BODE & PARTNER – Rechtsanwälte Buchprüfer, H. Andreas Bode u. Torsten Riebe GbR führt hierzu im Namen der Order Online USA Inc. aus:
Ihre Internetseite „https://www.…“ verstößt außerdem gegen die sogenannte Button-Lösung (vgl. § 312g Abs. 3 BGB). Danach sind Sie verpflichtet, die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Sofern die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, ist diese Pflicht nur erfüllt, wenn die Schaltfläche mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist (z.B. „kostenpflichtig bestellen“, „kaufen“ oder „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“). Die Bezeichnung des Bestellbuttons in Ihrem Shop lautet „Abschicken“ und ist damit nicht gesetzeskonform.
Unsere Mandanten werden zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Übernahme der entstandenen Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Angesichts der zunehmenden Anzahl von Abmahnung gehen wir in diesem Fall von einer Massenabmahnung aus. Empfängern einer solchen Abmahnung ist es dringlich zu empfehlen spezialisierte anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus empfiehlt es sich, einen Website-Check durchführen zu lassen, um der Kanzlei BODE & PARTNER und der Auftraggeberin Order Online USA Inc. keinen Anlass für weitere Abmahnungen zu geben.
Falls Sie auch eine Abmahnung der Kanzlei BODE & PARTNER bzw. der Auftraggeberin Order Online USA Inc. erhalten haben, können Sie uns unter der 0681 94005430 telefonisch wegen einer kostenfreien Ersteinschätzung erreichen. Gerne können Sie uns die Abmahnung auch per E-Mail an kanzlei@dury.de übersenden.
Wenn Sie weitere Fragen zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Internetauftritts haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Rufen Sie uns einfach unverbindlich unter der Durchwahl 0681-9400543-55 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@beta.beta.website-check.de. Gerne informieren wir Sie auch über unser Angebot an Schutz- und Prüfpaketen, die wir Ihnen im Rahmen des Website-Checks anbieten. In unseren Website-Checks erhalten Sie neben einem Prüfungsprotokoll Ihrer Internetseite auch anwaltlich geprüfte Rechtstexte. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.