Das Oberlandesgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 06.03.2020 (Az. 6 U 89/19) entschieden, dass das Pfand bei Getränkewerbung nicht in den beworbenen Gesamtpreis mit einbezogen werden muss. Dem Urteil ging eine Klage des Wettbewerbsverbandes gegen zwei große Handelsketten voraus.
Worum geht es?
Der Wettbewerbsverband wollte die beiden Handelsketten dazu verpflichten, bei der Getränkewerbung den Gesamtpreis zu bewerben inklusive Pfand. Diese Klagen wurden bereits vom Landgericht Köln in zwei parallel laufenden Verfahren abgewiesen.
Der Händler bewarb auf der Titelseite seines Werbefaltblattes einen Kasten „Radeberger Pilsner 20 x 0,5-Liter“ zu einem Preis von 10,49 €. In diesem Preis war das Pfand nicht eingerechnet, sondern zusätzlich ausgewiesen mit „zzgl. 3,10 Pfand“. Auch im Innenteil der Werbung warb der Händler für andere pfandpflichtige Getränke entsprechend.
Der Wettbewerbsverband ist der Ansicht, dass der Händler den Gesamtpreis einschließlich des Pfandes angeben muss. Der Wettbewerbsverband stützt seine Argumentation maßgeblich auf § 1 Abs. 4 PAngV, da für diesen keine Grundlage im Unionsrecht bestehe.
Auffassung des OLG Köln
Das Oberlandesgericht teilte die Auslegung des Wettbewerbsverbandes nicht. Laut geltendem deutschem Recht sei die Einbeziehung des Pfandes bei Getränkewerbung sogar unzulässig. Daher können keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, da der Händler das deutsche Recht berücksichtigen. Das Flaschenpfand ist nicht Teil des Verkaufspreises i.S.d. Art. 1 der Preisangaben-RL 98/6/EG und damit auch nicht Teil des Gesamtpreises i.S.d. § 1 Abs. 1 PAngV und des § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG.
Welche Preisbestandteile dem Gesamtpreis zuzuordnen sind, wird am so genannten Durchschnittsverbraucher ermittelt. Der Durchschnittsverbraucher ist nach Ansicht des OLG Köln daran gewöhnt, dass die Preise getrennt von einander (zzgl. Pfand) angeben werden. Das Pfandgeld selbst ist nach Ansicht der Richter auch kein Preisbestandteil der Ware, da Sie keine direkte Gegenleistung für die Ware darstellt und dem Verbraucher nach Rückgabe auch wieder vollständig zufließt.
Ebenso ist der Pfand als einheitlich anfallende Summe zu betrachten. Wird ein Pfand einberechnet, müsste der Verbraucher den Pfandpreis aus dem Gesamtpreis herausrechnen. Der Verbraucher kann bei der getrennten Auszeichnung des Pfandes direkt die „Warenpreise“ miteinander vergleichen ohne zusätzliche Rechenschritte unternehmen zu müssen.
Die deutsche Vorschrift findet zwar keine Grundlage im Recht der europäischen Union, jedoch genießt die Vorschrift aufgrund des Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) Vorrang bei der Anwendungsfrage.
Umweltfaktor im Urteil
Das EU-Recht fordert keine Anpassung der Preisangabenverordnung, da diese den Eindruck erwecken lässt, dass Einwegflaschen günstiger in der Anschaffung sind als Mehrwegflaschen. Diese Anpassung könnte indirekt zu einer Verschlechterung unserer ohnehin schon stark belasteten Umwelt führen. Zusätzlich liege die besagte Vorschrift (§1 Abs. 4 PAngV) außerhalb des vollharmonisierten Regelungsbereich der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.
Fazit
Beim Angebot von Waren sollte wie bislang auch üblich die Mehrwertsteuer getrennt vom Preis (inklusive Mehrwersteuer) ausgezeichnet werden. Der Ansicht des Wettbewerbsverbandes sollte nicht gefolgt werden, da dies wie von den Richtern begründet den Verbraucher ehr verwirrt, als ihm einen echten Mehrwert zu bieten.
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