Rabattkarten der Bahn sind kein „Vertrag zur Beförderung von Personen“

Nach einem Urteil (Urt. v. 12.03.2020, Az. C-583/18) des europäischen Gerichtshofes muss die deutsche Bahn ihre Kunden besser über ihre Rechte zum Widerruf von Onlinekäufen informieren.

Diesem Urteil ging eine Klage der Berliner Verbraucherzentrale hervor. Die Verbraucherzentrale vertritt die Ansicht, dass der Käufer beim Kauf der Bahncard nicht ausreichend über die Rechte zum Widerruf aufgeklärt wird.

Auslegung der entsprechenden EU-Richtlinie

Das OLG Frankfurt musste zunächst entscheiden, ob der Online-Kauf einer Bahncard einen Dienstleistungsvertrag darstellt. Weiterhin bat das OLG Frankfurt den EuGH um Auslegung der entsprechenden Richtlinie (EU-Richtlinie 2011/83/EU).

Darüber hinaus klärte das OLG, ob es sich bei diesem Vertrag um einen Vertrag zur Beförderung von Personen handelt. Dieser wäre vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen.

EuGH: Dienstleistungsvertrag im Sinne der Richtlinie

Die Luxemburger Richter kamen zum Ergebnis, dass ein Onlinekauf einer Bahncard einem Dienstleistungsvertrag im Sinne der entsprechenden Richtlinie entspricht. Zudem kann das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden, da die Rabattkarten keinen Vertrag zur Beförderung von Personen darstellen. Das Widerrufsrecht kann daher nur für die Ticketbuchung ausgeschlossen werden. Der Streit zwischen der Deutschen Bahn und den Berliner Verbraucherschützern muss nun noch einmal final vor dem OLG Frankfurt geklärt werden.

Das von der deutschen Bahn verwendete Widerrufformular war kein Thema bei den Luxemburger Richter.

Fazit

Für den Verbraucher wird sich in der Praxis nicht viel ändern. Die Bahncard ist eine Rabattaktion für Vielfahrer, die in der Regel wissen, dass Sie oft mit der Bahn fahren. Das führt dazu, dass die Bahncard ohnehin selten widerrufen wird.

Die Auslegung der Entsprechenden Richtlinie durch den EuGH führt nun aller Voraussicht nach zu einem 14-tägigen Widerrufsrecht beim Onlinekauf einer Bahncard.

 

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