1.000 € Schadensersatz für unvollständige Auskunft

Gefächerte Geldscheine
Das LAG Berlin-Brandenburg setzte anhand eines Urteils vom 18.11.2021 – Az. 10 Sa 443/21 die Rechtsprechung fort, die eine Auslegung der Betroffenenrechte aus der DSGVO überwiegend arbeitnehmerfreundlich vornimmt. Dabei wurde von dem Gericht festgestellt, dass die Arbeitnehmer bei einer unvollständigen oder verspäteten Auskunft durch ihre Arbeitgeber einen Kontrollverlust über ihre Daten erlitten haben. Entscheidend war dabei, dass von dem LAG Berlin-Brandenburg etwaige DSGVO-Verstöße anhand eines angemessenen immateriellen Schadensersatzes effektiv pönalisiert werden sollen. Diesbezüglich wurden von dem Gericht hinsichtlich eines jeweiligen Verstoßes eine Schadenshöhe von 1.000 Euro auferlegt.  Hintergrund des Urteils  Von beiden Parteien wurde über einen Entschädigungsanspruch gemäß Art. 82 DSGVO gestritten. Die Partei des Klägers bestand aus dem arbeitnehmenden Koch, der zu der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis stand. Das Arbeitsverhältnis bestand dahingehend bereits seit 20 Jahren. Der Kläger entschied sich nach Rücksprache mit seinem Anwalt seine ehemalige Arbeitgeberin zur Auskunft über die Verarbeitung ihn betreffender Daten gemäß Art. 15 DSGVO aufzufordern, wohingegen eine Frist von lediglich einem Monat gesetzt wurde. Das Auskunftsersuchen des Kläger wurde aus zwei wesentlichen Gründen angestellt: Der Kläger wollte zunächst Auskunft über seine Daten erhalten, da er innerhalb seines bereits bestehenden langen Arbeitsverhältnisses versetzt wurde. Demzufolge wollte er von seiner Arbeitgeberin Auskunft über die erfolgte Betriebsratsanhörung und die Zustimmung des Betriebsrates erhalten. Zum anderen erhielt der klagende Koch bereits zwei Jahre zuvor eine Abmahnung. Auch diese hielt der Kläger für unzulässig und verlangte daher Auskunft über alle Daten, die diesen Sachverhalt betreffen. Darüber hinaus bestand der Kläger darauf, dass der Vorfall aus der Personalakte entfernt wird, da die Abmahnung nicht einem etwaigen Rechtfertigungsgrund unterlag. Der Auskunftserteilung nachkommend,  stellte die Beklagte dem Kläger die entsprechenden Unterlagen bereit. Aus Sicht des Klägers sei die Beklagte seinem Auskunftsbegehren jedoch nicht in einem vollumfänglichen Rahmen nachgekommen. Klageabweisung des LAG Berlin-Brandenburg Das Arbeitsgericht Berlin (AG), welches sich erstinstanzlich über die Sache zu entscheiden hatte, stimmte der beklagten Arbeitgeberin zu (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 27.01.2021 – Az.: 60 Ca 10965/20). Von dem klagenden Koch wurde lediglich behauptet, die Beklagte habe ihm zwar Unterlagen zur Auskunft bereitgestellt, diese erfolgten jedoch nicht in einem vollständigen Umfang. So wurde von der klägerischen Sicht vorgetragen, die Beklagte schulde wegen der teilweisen Verweigerung zur Auskunftserteilung mithin Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. In der Hauptsache wurde dem Kläger von dem Gericht jedoch nicht zugestimmt. Ein solcher Anspruch auf Schadensersatz folge nicht aus Art. 82 DSGVO, da die Beklagte keinen Verstoß gegen Art. 15 DSGVO begangen habe. Der Kläger habe sein Begehren nicht hinreichend konkretisiert und lediglich einen allumfassenden Anspruch auf Auskunftserteilung geltend gemacht. Gemäß Art. 63 DSGVO ist ein Auskunftsersuchen bei einer großen Menge von Informationen, die ein Datenschutzverantwortlicher über eine Person gesammelt hat, grundsätzlich zu beschränken. Als Arbeitgeberin habe die Beklagte eine Vielzahl von personenbezogenen Daten gesammelt, in dem vorliegenden Fall des arbeitnehmenden Kochs. Der Kläger hätte daher ein zielgerichtetes Auskunftsbegehren so präzisieren müssen, dass die Beklagte hätte erkennen können, was dessen Gegenstand sein sollte. Von einer etwaigen Präzision sei dahingehend jedoch nicht zu sprechen.  Von dem Kläger wurde folglich Berufung beim LAG Berlin-Brandenburg eingelegt. Dabei berief er sich auf die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Norm des Art. 15 DSGVO: Der Sinn und Zweck liege darin, eine allgemeine Auskunft zu ermöglichen. Die Arbeitgeberin trug im Prozess vor, dass es ihr Recht sei, das Auskunftsbegehren des Klägers auszulegen. Das LAG folgte in Grundsätzen der Argumentation des Klägers. Die Richter sahen daher die beklagte Arbeitgeberin für den vorliegenden Datenschutzrechtsverstoß verantwortlich. Bildquelle: martaposemuckel auf pixabay
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Abmahnungen & Bußgelder, Rechtsgebiete, Urteile & Gesetze

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