Ist das Handy nicht persönlich genug für einen etwaigen DSGVO-Schutz?
Eine neue datenschutzrechtliche Entscheidung des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) macht jetzt die Runde. Diese trifft dabei vor allem bei Datenschutzrechtlern auf Widerstand. Entschieden wurde dabei, dass Verkehrs- und Standortdaten einerseits personenbezogene Daten und somit besonders schützenswert seien, gleichzeitig aber auch gar keine personenbezogenen Daten darstellen würden. Laut BVwG darf der Mobilfunkanbieter A1 die Auskunft über Verkehrs- und Standortdaten verweigern, weil diese Daten besonders sensible Daten sind und es keine Beweismöglichkeit gäbe, dass ein Handy nicht von anderen Personen genutzt werden würde.
Hintergrund des Urteils
Während der Corona Pandemie wurde vom österreichischen Mobilfunkanbieter A1 die Bewegungsdaten der Handynutzer an die Regierung geliefert. Daraufhin wurden viele Nutzer aufmerksam und verlangten darüber Auskunft, welche Standortdaten über sie erhoben und gespeichert werden. Bei einem Auskunftsbegehren wurde die Auskunftserteilung vom Mobilfunkanbieter A1 verweigert, also die Auskunft über Verkehrs- und Standortdaten, da es dem Nutzer nicht möglich war, zu beweisen, dass dieser nur selbst die mit dem Handy verbundene Rufnummer und Sim-Karte nutzte. Unklar war dabei, ob die erfassten Standortdaten wirklich die Daten des Auskunfsersuchenden waren. Daraufhin wurde von dem österreichischen Unternehmen noyb im Juni 2020 Beschwerde gegen A1 bei der österreichischen Behörde (DSB) eingelegt. Der Fall landete somit vor dem österreichischen Bundesverwaltungsgericht, das daraufhin eine sehr widersprüchliche Entscheidung wiedergab.
Unmöglichkeit der Beweisführung
Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge ist es dem Mobilfunkanbieter dabei möglich, die Auskunft über die Standortdaten zu verweigern, da der Standort eines Handys nicht zwingend auch der Standort des Besitzers sein muss. Dabei muss der Nutzer also beweisen, dass sein Handy von keiner anderen Person genutzt wurde. Skurril ist dabei, dass selbst eine eidesstattliche Erklärung des Nutzers gerichtlich nicht anerkannt wurde. Der Beweis hinsichtlich der Nutzung eines Mobiltelefons ist dabei fast bis ganz unmöglich.
Marco Blocher, ein Datenschutzjurist bei noyb, äußerte sich dazu wie folgt: „Das Bundesverwaltungsgericht verlangt, dass eine betroffene Person nachweisen müsste, dass ausschließlich sie selbst das Mobiltelefon benutzt hat, um eine Kopie ihrer Daten zu bekommen. Gleichzeitig hält das Gericht aber fest, dass so ein Nachweis praktisch unmöglich ist – ein unauflösbares Dilemma mit dem Resultat, dass man keine Information über die Nutzung von Daten durch A1 bekommt.“
Widersprüchliche Entscheidung
Das Unternehmen noyb wird in Berufung gehen. Bei Bestandskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts würde eine massive Schlechterstellung von betroffenen Personen in Österreich drohen. Gestützt wird sich bei der Entscheidung darauf, dass die Verkehrs- und Standortdaten äußerst sensible Daten darstellen und diese deswegen eines Nachweises der ausschließlichen Nutzung des Nutzers erfordern. Eine Verweigerung der Auskunftserteilung sei daher immer dann möglich, wenn es sich um sensible Daten handele, obwohl die Betroffenen ja gerade aufgrund der Sensibilität der Daten einen Anspruch haben, Auskunft zu erhalten. Diese widersprüchliche Entscheidung wird künftig wohl vor dem Österreichischen Verwaltungsgerichtshof landen.
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