In einem Urteil vom Landgericht Berlin (28. Oktober 2014 - 16 O 60/13) gegen das soziale Netzwerk Facebook, wurde das Unternehmen antragsgemäß dazu aufgefordert, das Weiterleiten von Nutzerdaten an die Betreiber kostenloser Computerspiele, welche über ein App-Zentrum von Facebook erreicht werden können, zu unterlassen.
Nachfolgend finden Sie weitere Beiträge zum Thema datenschutz auf Facebook: https://beta.website-check.de/blog/datenschutzrecht/google-aendert-seine-datenschutzerklaerung-auch-ihre-datenschutzerklaerung-muss-langfristig-geaendert-werden/ https://beta.website-check.de/blog/datenschutzrecht/facebook-fanpage-abschalten-neueste-entwicklungen-bzgl-datenschutz/ https://beta.website-check.de/blog/datenschutzrecht/facebook-will-an-verschluesselung-arbeiten/
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Automatischer Datentransfer durch Facebook
Um ein solches kostenloses Computerspiel starten zu können, muss der Nutzer das gewünschte Spiel auswählen und mit einem Mausklick auf den Button „jetzt spielen“ seinen Wunsch zu spielen bestätigen. Jedoch willigt er damit auch in die Datenschutzbestimmungen als auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter der Computerspiele ein. Datenschutzerklärung und AGB sind zwar unter dem Button „jetzt spielen“ verlinkt, laut dem Kammergericht Berlin ist eine solche Verlinkung jedoch unzureichend und verletzt die Informationspflicht des Anbieters nach Art. 13 DSGVO. Darüber hinaus erhält der Spielebetreiber Zugriff auf das öffentliche Profil des Spielers und kann in dessen Namen posten.Facebook verstößt gegen Transparenzgebot
Die Tatsache dass Nutzer mit einem Klick den Spieleanbieter das Recht einräumen in deren Namen innerhalb des Freundeskreises zu posten, verstößt gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Verstoß wird mit einer ungenügenden Definition begründet, zu welchen Themen der Spielebetreiber im Namen des Spielers posten darf. Die Vertragsbestimmungen sind daher nach Ansicht der Richter zu ungenau definiert, da selbst sexuelle Inhalte durch die Formulierung abgedeckt werden.Deutsches Datenschutzrecht anwendbar
Facebook betreibt seine Hauptzentrale (=Unternehemssitz) in Irland was zunächst annehmen lässt, dass das Unternehmen im Falle einer Verurteilung nach irischem Recht bestraft wird. In diesem Fall wären wohl keine harten Konsequenzen zu erwarten, da der Datenschutz in Irland nicht so streng reglementiert ist wie in Deutschland. Entscheidend für das anzuwendende Gesetz ist die Präsenz von Facebook in Deutschland. Da Facebook eine Zweigstelle in Hamburg betreibt und sich das ganze Angebot auch an Deutsche bzw. Personen mit Wohnsitz in Deutschland richtet, ist zweifelsfrei deutsches Recht anzuwenden.Fazit
Aufgrund der allgemeinen Bedeutung von Datentransfers und der über die Jahre immer stärker gewordenen Internetpräsenz hat das Kammergericht eine Revision vor dem BGH zugelassen. Damit Verfolgt Facebook weiterhin das Ziel der Klageabweisung. Zusätzlich gilt es zu klären, ob der Verbraucherzentrale Bundesverband berechtigt ist abzumahnen. Das wäre dann der Fall, wenn der BGH davon ausgeht, dass durch den unzulässigen Datentransfer ein Wettbewerbsvorteil entseht. Die Verhandlung ist für den 11. April 2019 angesetzt.Nachfolgend finden Sie weitere Beiträge zum Thema datenschutz auf Facebook: https://beta.website-check.de/blog/datenschutzrecht/google-aendert-seine-datenschutzerklaerung-auch-ihre-datenschutzerklaerung-muss-langfristig-geaendert-werden/ https://beta.website-check.de/blog/datenschutzrecht/facebook-fanpage-abschalten-neueste-entwicklungen-bzgl-datenschutz/ https://beta.website-check.de/blog/datenschutzrecht/facebook-will-an-verschluesselung-arbeiten/
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