E-Mail-Werbung ohne Einwilligung hat bereits vielen Händlern Abmahnungen eingebracht, da sie gemäß des Wettbewerbsrechts als unzumutbare Belästigung gilt; es sei denn, es liegen bestimmte Ausnahmen vor. Ein solches Unternehmen, das diese Lektion lernen musste, war ein Reiseunternehmen, das seinen Kunden nach der Buchung unaufgefordert Werbung zusandte. Das Landgericht Paderborn hat mit Urteil vom 12.03.2024 (Az. 2 O 325/23) entschieden, dass ein versteckter Hinweis in der Datenschutzerklärung alleine nicht ausreicht.
Um E-Mail-Werbung zu versenden, ist eine ausdrückliche vorherige Einwilligung erforderlich; beispielsweise durch das Setzen eines Häkchens während des Bestellvorgangs. In diesem Fall erfolgte jedoch keine Abfrage während des Check-outs. Dennoch verschickte das Unternehmen Werbemails und erhielt prompt eine Abmahnung.
Das Unternehmen argumentierte, dass es in seiner Datenschutzerklärung auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme per E-Mail hingewiesen hatte. Doch das Gericht war anderer Ansicht: Ein versteckter Hinweis in einer 26-seitigen Datenschutzerklärung reicht nicht aus.
Das Gericht konnte auch nicht davon überzeugt werden, dass es sich um zulässige Bestandskundenwerbung gemäß § 7 Abs. 3 UWG handelte. Obwohl das Wettbewerbsrecht Ausnahmen für Bestandskundenwerbung vorsieht, müssen hier bestimmte Bedingungen erfüllt sein, die in diesem Fall nicht erfüllt worden sind. Das Unternehmen muss nun die Abmahnkosten in Höhe von 600 Euro zahlen.
Es spielt übrigens keine Rolle, ob es sich um E-Mail-Verkehr zwischen Unternehmen handelt oder nicht. Die Regeln des Wettbewerbsrechts, die die unzumutbare Belästigung durch Werbung betreffen, gelten sowohl für Verbrauchergeschäfte als auch für den B2B-Bereich.
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Verbraucherverbände dürfen bei DSGVO-Verstößen klagen