Datenschutz im Spannungsfeld von Lärm und Nachbarschaftsstreit
Das Bundesverwaltungsgericht in Österreich musste mit Urteil vom 25.05.2023 (W211 2267125-1/10E) darüber entscheiden, ob das Fotografieren und Filmen von spielenden Kindern einen Datenschutzverstoß darstellt. Gegenstand des Verfahrens war es, dass eine Nachbarin die im Hof nach Ihrer Ansicht „unverhältnismäßig laut“Sind Handyaufnahmen von „Lärmpersonen“ – zulässig oder nicht? spielenden Kinder gefilmt hatte.Besonderheit der Wohnanlage
Zu erwähnen ist, dass die im Verfahren gegenständliche Wohnanlage einen Innenhof aufweist, der aufgrund der “Anordnung der Wohnhausanlage” zu einer außerordentlichen Schallentwicklung beiträgt. Für den Wohnkomplex gibt es eine Hausordnung, die - vermutlich aus diesem Grund - das Ballspiel untersagt. Auch die Ansprache durch die Beschwerdeführerin und eine Briefaktion brachten keine Lösung für die bestehende Lärmproblematik. Aus diesem Grund wollte die Bewohnerin die Lärmbelästigung in Bild und Ton festhalten.Wie ist das Ganze dann vor Gericht gelandet?
Die Bewohner verschickten drei Videos und einige Fotos an die Hausverwaltungen, begleitet von einer Unterschriftenliste anderer sich gestört gefühlter Bewohner. Die Eltern eines achtjährigen Kindes, das auf einem der Videos identifiziert wurde, reichten eine Datenschutz-Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ein. Die Datenschutzaufsicht rügte die Bewohner und stellte einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) fest.Gerichtliche Prüfung und Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht Österreichs sah sich mit der Frage konfrontiert, ob die Aufnahmen als personenbezogene Daten gelten. Zwei der drei Videos schieden nach Ansicht der Aufsichtsbehörde aus, da das Kind auf diesen nicht erkennbar gewesen ist. Beim dritten Video und einem verschwommenen Foto war die Sachlage komplexer. Das Gericht stellte fest, dass das dritte Video genügend Informationen im Hinblick auf das betroffene Kind preisgegeben hatte und somit die personenbezogenen Daten des Kindes unmittelbar betroffen sind. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass Sie berechtigte Interessen an den Aufnahmen hatte, wurde durch das Gericht jedoch verneint. Zwar kann ein berechtigtes Interesse an der Vermeidung und Nachvollziehbarkeit von Lärm durchaus bestehen. Problematisch war jedoch, dass eben jene geltend gemachte Interessen auf dem Video nicht zu sehen waren. Weder spielte das Kind Fußball, noch war es auf dem Video besonders laut. Zudem spielte das Kind auf dem dafür vorgesehenen Spielplatz Fangen und eben kein Fußball. Das Gericht betont die Notwendigkeit der Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO, die die Bewohnerin vernachlässigt hatte. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass Tonaufnahmen häufig ausreichend sind und zunächst in Erwägung gezogen werden sollten.Lehren für die Zukunft
Die Gerichtsentscheidung bietet drei zentrale Lehren für ähnliche Fälle:- Mildere Mittel vor Filmaufnahmen: Bevor Nachbarn zu grundlegenden Maßnahmen greifen, sollten sie mildere Mittel wie schriftliche Beschwerden nutzen, besonders bei Kindern, die durch die DSGVO besonders geschützt sind.
- Tonaufnahmen als Alternative: Anstelle von Filmaufnahmen sollten zunächst Tonaufnahmen erwogen werden, vor allem, wenn es um Lärm geht.
- Informationspflicht beachten: Nachbarn müssen die Informationspflicht nach der DSGVO einhalten, insbesondere wenn es um Aufnahmen von Personen geht.
Gefällt Ihnen der Beitrag? Dann teilen Sie ihn gleich mit Freunden und Bekannten
Bildquelle: Bild 1217246 von Soledadsnp auf Pixabay