Voraussetzungen für eine Immitationsbehauptung – Vergleichende Werbung – Creation Lamis – BGH-Urteil vom 5. Mai 2011 – I ZR 157/09
Vorbemerkung
Wer im Internet billig Markenware kaufen möchte, stößt schnell auf Produktpiraterie. Mit der Aussicht auf das schnelle Geld bieten viele Online-Händler günstige Imitationen von Originalprodukten an, teilweise ohne dies selbst zu wissen. Der Fall, der im Mai 2011 vom BGH entschieden werden musst, war dagegen nicht so eindeutig.
Der Inhaber der Marke „Creation Lamis“ versuchte am Markt Parfums zu etablieren, die den Duft von bekannten Markenparfüms nachahmten. Bei der Werbung für die Parfums bediente sich das Unternehmen jedoch Methoden, die vor dem BGH keinen Bestand hatten. Der Absatz sollte durch vergleichende Bestelllisten gefördert werden die den Kunden eine Zuordnung der „Creation-Lamis Düfte“ zu den passenden Markenparfums ermöglichte. Die Verwendung derartiger Bestelllisten wurde nun vom Berufungsgericht (KG Berlin) auf Basis des Wettbewerbsrechts untersagt. Ob diese Entscheidung Bestand haben konnte, hatte nun der BGH zu entscheiden.
Sachverhalt
Unter Verwendung der Marke „Creation Lamis“ wurden im Internet niedrigpreisige Parfüms angeboten, deren Duft angeblich demjenigen bekannter Markenparfums ähnelt. Um dem Kunden eine entsprechende Zuordnung zu dem teuren Markenprodukt zu erleichtern, wurden von dem Beklagten Bestelllisten verwendet, in denen die Imitate den teuren Markenprodukten gegenübergestellt wurden. Diese Bestelllisten werden zwischenzeitlich nicht mehr genutzt. Die Klägerin, die teure Parfums bekannter Marken vertreibt, macht geltend, dass sowohl das Angebot, die Werbung und auch der Vertrieb der Parfumimitate wettbewerbswidrig seien. Schließlich seien sie als Nachahmung der Originale zu erkennen und das gesamte Vertriebs- und Produktkonzept sei auf eine Rufausbeutung und Anlehnung ausgelegt.
Entscheidung
In Ihrer Klageschrift stützte sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen § 6 II Nr. 6 UWG. Danach ist eine vergleichende Werbung unlauter, wenn der Vergleich eine Ware als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt. Soweit die Aufmachung und die Bezeichnung der Imitate lediglich Assoziationen zu dem ursprünglichen Markenprodukt wecken, ist dies zu dulden. Jedoch ist die Grenze dort überschritten, wo mit der Behauptung, dass es sich um eine kostengünstigere Imitation handele, eine werbewirksame Aussage getroffen wird.
Eine solche Imitationsbehauptung lag aber nach Ansicht des BGH nicht vor, da gegenüber den Verbrauchern auch in den Bestelllisten keine solche Aussage entahlten war.
Insofern war dem Beklagten kein Vorwurf zu machen. Unabhängig davon, hätte das Berufungsgericht aber nach Ansicht des BGH noch prüfen müssen, ob Imiationsbehauptungen gegenüber Händlern getätigt wurden. „Richtet sich die beanstandete Werbung an verschiedene Verkehrskreise, reiche es für die Unlauterkeit […]aus, wenn deren Voraussetzungen im Hinblick auf nur einen dieser Verkehrskreise erfüllt sind.“
Da vom Berufungsgericht nun festgestellt werden muss, ob eine Imitationsbehauptung gegenüber Händlern getroffen wurde, hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.
Fazit
Das KG Berlin muss nun erneut prüfen, ob sich die Beklagte etwaiger Imitationsbehauptungen gegenüber Händlern bediente. Nur in diesem Falle wäre ein Anspruch aus § 6 II Nr. 6 UWG gegeben.
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