Der BGH hatte bereits im letzten Jahr über einen Fall zu entscheiden, in dem der Beklagte eine gebrauchte Digitalkamera versteigern wollte (BGH-Urteil vom 08. 06.2011, Az. VIII ZR 305/10) und die Ebay-Auktion vorzeitig beendete. Nachdem der Beklagte am 23. August 2009 die Auktion bzgl. der Digitalkamera in eBay einstellte, wurde ihm die Digitalkamera am Nachmittag des 24. August 2009 gestohlen.
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Am darauf folgenden Tag beendete er die eBay-Auktion vorzeitig. Der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende forderte daraufhin Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Digitalkamera.
Weder das AG Bad Hersfeld, noch das LG Fulda oder der BGH sahen diese Forderung als begründet an und wiesen die Klage, Berufung und Revision zurück. Zwar besteht nach § 10 I der eBay-AGB bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter ein Vertrag zwischen diesem und dem Höchstbietenden, jedoch gelte dies nicht soweit der Anbieter aufgrund eines Gesetzes zur vorzeitigen Beendigung der Ebay-Auktion berechtigt sei. Dann gilt der Vertrag gem. § 10 I 6 eBay-AGB als nicht zustande gekommen.
Die Bezugnahme des § 10 I 5 der ebay-AGB auf eine „gesetzliche Berechtigung“ zur Angebotsbeendigung ist nicht im Sinne einer ausschließlichen Verweisung auf gesetzliche Bestimmungen, wie bspw. auf die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Vielmehr bedarf dieser Begriff einer Auslegung der entgegenstehenden Parteiwillen unter Berücksichtigung der allgemein zugänglichen eBay-Hinweise. In diesen ist der Diebstahl des Auktionsgegenstands ausdrücklich als Grund zur vorzeitigen Beendigung der Auktion ausgewiesen. Der Beklagte durfte die Auktion daher vorzeitig beenden.
Die Entscheidung des BGH ist nicht überraschend. Sie können die Entscheidung hier im Volltext abrufen.
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