Vorzeitige Beendigung einer eBay-Auktion II – LG Bonn Urteil v. 05.06.2012 – Az.: 18 O 314/11

ebay vorzeitige Beendigung

ebay vorzeitige Beendigung

Das LG Bonn hat mit Urteil vom 05.06.2012 - Az.: 18 O 314/11 darüber entschieden, wann eine eBay-Auktion vorzeitig beendet werden darf ohne dass Zahlungs- oder Herausgabeansprüche des Höchstbietenden gegen den Veräufer entstehen. Hierbei hat sich das LG Bonn auf ein BGH-Urteil vom 08. 06.2011 (Az. VIII ZR 305/10) gestützt.

Bildnachweis: complize / PHOTOCASE

In dem Sachverhalt, der der Entscheidung des LG Bonn vom 05.06.2012 - Az.: 18 O 314/11 zu Grunde lag, hatte der Verkäufer und spätere Beklagte eine Auktion über einen gebrauchten PKW eingestellt. Im Laufe der Auktion stellte er aber fest, dass sein PKW Unregelmäßigkeiten an der Lackierung aufwies, woraufhin er die Auktion zurücknahm. Der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende verlangte Übergabe des gebrauchten Kfz nebst Fahrzeugbrief. Nachdem die Frist hierzu verstrichen war, forderte er von dem Beklagten nunmehr 12.534 Euro.

Das LG Bonn wies die Klage zurück. In den Augen der Richter sei der Beklagte berechtigt gewesen das Angebot zurückzunehmen. So gehe aus § 10 I 5 eBay-AGB hervor, dass ein Angebot vorzeitig beendet werden kann, wenn der Verkäufer dazu gesetzlich berechtigt war. Dabei sei die „gesetzliche Berechtigung“ unter Einbeziehung der auf der Website von eBay gegebenen Hinweise zur vorzeitigen Beendigung eines Angebots zu ermitteln. So beeinflussen diese „Spielregeln“ das wechselseitige Verständnis der Willenserklärungen der Auktionsteilnehmer und sind deshalb auch maßgebend für den Erklärungsinhalt des Vorbehalts einer berechtigten Angebotsrücknahme. Folglich müsse auch der Hinweis „Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen; z.B. wenn Sie feststellen, dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt. […]“ berücksichtigt werden, was zur Konsequenz hat, dass ein Mangel zur vorzeitigen Angebotsrücknahme berechtigt. Diese Regelung gilt aber nicht für nachträglich eingetretene Mängel, sondern nur für Mängel, die von Beginn an bestehen, durch den Verkäufer aber erst im Laufe der Auktion entdeckt werden.

In Ihren Entscheidungsgründen orientieren sich die Richter maßgeblich an den Ausführungen des BGH vom 08. Juni 2011. Dort hatten die Richter auch dargelegt, dass die Regelung des § 10 I 5 eBay-AGB unter Berücksichtigung der eBay-Hinweise auszulegen sei. Es seien daher nicht nur gesetzliche Gründe ausschlaggebend.

Die Entscheidung des BGH können Sie hier im Volltext abrufen.


Wenn Sie weitere Fragen zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Internetauftritts haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Rufen Sie uns einfach unverbindlich unter der Durchwahl 0681-9400543-55 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@website-check.de. Gerne informieren wir Sie auch über unser Angebot an Schutz- und Prüfpaketen, die wir Ihnen im Rahmen des Website-Checks anbieten. In unseren Website-Checks erhalten Sie neben einem Prüfungsprotokoll Ihrer Internetseite auch anwaltlich geprüfte Rechtstexte. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

Tags :
E-Commerce, Technikecke, Urteile & Gesetze

Autor:

Teilen