Was besagt das Auskunftsrecht des DSGVO Art 15?

Gem. Art 15 Abs.1 DSGVO hat “die betroffene Person (..) das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten”. Gem. Art. 15 Abs.2 DSGVO erhalten Sie als die von der DSGVO bezeichnete “betroffene” Person zudem von dem Verantwortlichen ergänzende Informationen, etwa über die Verarbeitungszwecke, die Herkunft der Daten, soweit diese nicht direkt bei Ihnen erhoben wurden, oder über Empfänger, an die Ihre Daten übermittelt werden. Dieses Recht können Sie gegenüber öffentlichen Stellen (z.B. Behörden) und nichtöffentlichen Stellen (z.B. Wirtschaftsunternehmen, Verbänden, Vereinen etc.) geltend machen. Das in Art. 15 Abs. 1 DSGVO garantierte Auskunftsrecht dient dazu, die Kontrolle darüber zu behalten, welche Ihrer personenbezogenen Daten verarbeitet werden.  Was beinhaltet das Auskunftsrecht? Das Auskunftsrecht des Art. 15 DSGVO stellt die Grundlage dafür dar, dass andere etwaige Betroffenenrechte (wie das Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, aber auch das Widerspruchsrecht) überhaupt geltend gemacht werden können. Denn aufgrund des Art. 15 DSGVO kann man von dem Verantwortlichen oder dessen Vertreter Auskunft darüber erhalten, ob dieser überhaupt Ihre Person bezogene Daten verarbeitet und wenn ja, welche. Sollte diese Pflicht von dem Verantwortlichen verletzt werden, stehen einem die oben genannten Rechte z.B. auf Berichtigung zu. Umfasst sind davon alle Daten und Informationen mit Bezug zu Ihrer Person (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 DSGVO), die der Verantwortliche von Ihnen besitzt. Darunter fallen also auch solche Daten, wie die von Ihnen geführte Konversation mit dem Unternehmen oder sonstige Daten, die das jeweilige Unternehmen von Ihnen haben könnte.  Die Geltendmachung des Auskunftsrechts ist grundsätzlich kostenlos. Wird dem Betroffenen eine Kopie der verarbeiteten Daten übermittelt, gilt dies allerdings nur für die erste Kopie (Art. 15 Abs. 3 S. 2 DSGVO). Nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO darf nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen entweder ein Entgelt verlangt oder die Erteilung einer Auskunft verweigert werden. Exzessiv können Anträge insbesondere im Falle häufiger Wiederholung sein. An das Merkmal „häufige Wiederholung“ sind dabei strenge Maßstäbe anzulegen. Einschränkung des Art. 15 DSGVO Jedoch wird das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO  nicht schrankenlos gewährt. Es gilt dahingehend gem. Art. 15 Abs. 4 zu beachten, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen dürfen. Sinn und Zweck ist dahingehend der Schutz der personenbezogenen Daten Dritter oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Der Verantwortliche darf die Auskunft regelmäßig aber nicht vollständig verweigern, sondern muss beispielsweise die Namen dritter Personen in Dokumenten schwärzen, um ihre Identität nicht Preis zu geben.  Wie erhalten Sie Auskunft? Das Ihnen zustehende Auskunftsrecht können Sie mit einem formlosen Antrag und sogar ohne eine Begründung gegenüber dem Verantwortlichen in Anspruch nehmen. Es ist ratsam, das Auskunftsrecht nicht telefonisch geltend zu machen, da eine sichere Identifizierung des Anrufers nur schwer möglich ist und datenschutzrechtlich nur schwer vereinbar ist. Der Verantwortliche hat die Pflicht sicherzustellen, dass Ihre personenbezogenen Daten nicht an unbefugte Dritte herausgegeben werden. Es empfiehlt sich daher, die Auskunft schriftlich oder in einer sicheren elektronischen Form (z. B. per De-Mail oder mittels verschlüsselter E-Mail z. B. über das Programm GnuPG) anzufordern. Geben Sie in Ihrem Auskunftsersuchen präzise an, worüber Sie Auskunft ersuchen.  Sollte der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der Person haben, die eine Auskunft verlangt, kann er von Ihnen im Sinne des Art. 12 Abs. 6 DSGVO zusätzliche Informationen zur Bestätigung der Identität verlangen. Zudem kann es in Einzelfällen dazu führen, dass sogar die Kopie eines Personaldokuments verlangt wird, um eine eindeutige Zuordnung der gespeicherten Daten zu Ihrer Person vorzunehmen. Bestehen gute Gründe für die Vorlage einer solchen Ausweiskopie, werden regelmäßig nur Name, Anschrift, Geburtsdatum und Gültigkeitsdauer benötigt. Alle anderen auf dem Personaldokument befindlichen Daten (zum Beispiel Ausweisnummer, Lichtbild, persönliche Merkmale, Staatsangehörigkeit) können auf der Kopie grundsätzlich geschwärzt werden. Die Daten auf der Ausweiskopie unterliegen zudem einer strengen Zweckbindung: Sie dürfen ausschließlich zur Identitätsprüfung verwendet werden, nicht aber in den Datenbestand der verantwortlichen Stelle einfließen. Elektronischer Antrag Sollten Sie den Antrag elektronisch stellen, ist der Verantwortliche verpflichtet, Ihnen die Auskunft in einem gängigen elektronischen Format zu erteilen. Ausgenommen ist hiervon, wenn Sie nicht ausdrücklich eine andere Form der Auskunftserteilung dem Verantwortlichen kundgetan haben. Besonderheiten: Aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes haben Sie gegenüber Bundesbehörden und vielen Landesbehörden auch ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen. Zu beachten ist in der Hinsicht jedoch, dass dafür Gebühren erhoben werden. Das Zugangsrecht erstreckt sich auch auf Informationen, die sich nicht auf Ihre Person beziehen. Was kann ich tun, wenn die Auskunft verweigert wird? Im Falle einer Auskunftsverweigerung oder bei etwaigen Zweifel bezüglich der Korrektheit der Auskunft wenden Sie sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. Fügen Sie Ihren Schriftwechsel mit der jeweiligen Stelle anhand einer Kopie einfach bei.  Quelle:  BfDI - Datenschutzrechte der DSGVO - Das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) (bund.de) Bildquelle: Bild von Datenschutz-Stockfoto.de
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