Wer braucht eine Datenschutzerklärung?

Wer eine Datenschutzerklärung vorhalten muss, ist im Telemediengesetz (TMG) geregelt. Die Verpflichtung dazu ergibt sich aus § 13 TMG. Demnach ist zur Angabe einer Datenschutzerklärung verpflichtet, wer eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Aufgrund dieser weiten Definition benötigt de facto jeder Betreiber einer Internetseite und damit auch eines Online-Shops eine Datenschutzerklärung. Die Datenschutzerklärung muss den Nutzer über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten informieren und aufklären. Wenn keine Datenschutzerklärung abrufbar ist drohen Abmahnungen von Konkurrenten, Abmahnvereinen oder Bußgeldandrohungen von Landesdatenschutzbeauftragen. Das Abmahnrisiko ist durch die Anfang des Jahres 2016 eingeführte Abmahnbefugnis von Abmahnvereinen enorm gestiegen.
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Datenschutz, Rechtsgebiete, Sonstiges

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