Widerrufsbelehrung eines Großempfängers: Angabe von Ort und Postleitzahl reicht lt. OLG Frankfurt aus

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fiber optics peter macs fotolia comDie Angabe des Ortes und der Postleitzahl, die einem Großempfänger der Post zugeordnet ist, stellt eine „ladungsfähige Anschrift“ dar und reicht daher als Angabe in der Widerrufsbelehrung aus, so das OLG Frankfurt (Urteil vom 25.09.2014 – 19 U 100/14). Großempfänger erhalten von der Post entweder eine eigene Postleitzahl oder teilen sich diese mit weiteren Großempfängern. Durch Angabe dieser eigenen Postleitzahl entfällt die Angabe einer Straße und Hausnummer.     Bildnachweis: Fiber optics – © Péter Mács – fotolia.com

Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2014 – 19 U 100/14:

Leitsatz
Die Angabe des Ortes in Verbindung mit der Postleitzahl, die der Bank als Großempfängerin der Post zugeordnet ist, stellt die Angabe der „ladungsfähigen Anschrift“ desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, im Sinne von § 355 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. (jetzt § 360 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB) dar; sie genügt auch den Gestaltungshinweisen Nr. 4 zu dem Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der ab dem 1.4.2008 gültigen Fassung.

Tenor

– Die Berufung des Klägers gegen das am 10.04.2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main wird zurückgewiesen.

– Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

– Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

– Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 257.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte wegen des Widerrufs der Willenserklärung des Klägers auf Abschluss eines Kreditvertrages zur Freigabe der gewährten Sicherheiten verpflichtet ist und dass ihr keine weiteren Ansprüche aus dem Kreditvertrag zustehen.

2 Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 72 ff. d. A.).

3 Das Landgericht hat die Klage durch am 10.04.2014 verkündetes Urteil abgewiesen (Bl. 71 – 76 d. A.). Gegen das ihm am 24.04.2014 zugestellte Urteil

4 hat der Kläger am 22.05.2014 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.07.2014 an diesem Tage begründet.

5 Mit der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seine Auffassung, dass die ihm erteilte Widerrufsbelehrung deshalb nicht ordnungsgemäß gewesen sei, weil als Adresse, an die der Widerruf zu richten sei, „O1“ angegeben sei. Hierbei handele es sich nicht um eine „ladungsfähige Anschrift“. Auch wenn der der Beklagten als Großempfängerin der Post zugeordneten Postleitzahl eine physische Adresse hinterlegt sei, könne diese Angabe ebenso wie die Angabe einer Postfachadresse nicht als ausreichend angesehen werden, da dem Verbraucher die tatsächliche Adresse nicht bekannt sei. Auch entspreche die Widerrufsbelehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot, da die Schrift der Widerrufsbelehrung mindestens zwei Stufen kleiner und enger ausfalle als die Größe der Kreditbedingungen.

6 Der Kläger beantragt,

7 in Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt/Main vom 10.04.2014 festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des mit Schreiben vom 06.09.2013 erklärten Widerrufs des Klägers der auf den Abschluss des Kreditvertrages Nr. … mit einem ursprünglichen Kreditvertrag von € 270.000,00 vom 03.07.2009 gerichteten Willenserklärung Zug um Zug gegen Zahlung des Kreditbetrages abzüglich bereits erhaltener Zahlungen zuzüglich marktüblicher Zinsen in Höhe von 3,83% p. a. vom 01.09.2009 auf die jeweilige Darlehensvaluta zur Freigabe sämtlicher der Beklagten gewährten Sicherheiten, insbesondere der Grundschulden in Höhe von 127.823,00 € sowie € 86.920,00 jeweils nebst 15% Zinsen lastend auf dem Grundstück A-Straße …, O2 verpflichtet ist und ihr keine weiteren Ansprüche aus dem Kreditverhältnis gegenüber der Klägerin zustehen.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Berufung zurückzuweisen.

10 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. II.

11 Die Berufung ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 04.08.2014, auf den der Senat Bezug nimmt, nicht begründet.

12 Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).

13 Der Senat verneint die Voraussetzungen der Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO).


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