Das Oberlandesgericht München hatte über ein Angebot des Online-Shops von Media Markt zu entscheiden, aus dem der Lieferzeitpunkt nicht klar ersichtlich war. In der Entscheidung vom 17.05.2018 unter dem Aktenzeichen 6 U 3815/17 folgte es der Ansicht der klagenden Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Im Online-Shop war ein Mobiltelefon mit dem Hinweis
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angeboten worden.
Wichtig: Im entschiedenen Fall ging es um ein konkretes Angebot, d.h. das Produkt konnte bereits verbindlich bestellt werden.
Verstoß gegen Informationspflichten
„Bald verfügbar“ erschien der klagenden Verbraucherzentrale zu unbestimmt, man halte sich deshalb nicht an die gesetzlichen Informationspflichten. Diese Ansicht wurde vom Oberlandesgericht bestätigt. Gesetzlich ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher den Termin zu nennen, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 7 des Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).
Aus „bald verfügbar“ kann der Liefertermin aber gerade nicht genau abgelesen werden. Wie lange der Kunde auf das bestellte Produkt warten muss, bleibt vage. Das Gericht führt aus, dass die Angabe „bald“ einem Termin im Wortsinne der gesetzlichen Regelung nicht entspricht. Auch handele es sich nicht um einen hinreichend bestimmbaren Lieferzeitzeitraum, aufgrund dessen der Verbraucher darüber in Kenntnis gesetzt würde, bis zu welchem Zeitpunkt spätestens die bestellte Ware vom werbenden Unternehmer an ihn ausgeliefert werde.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe des Liefertermins stellt einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar, so dass Online-Händler die von ihnen verwendeten Formulierungen prüfen müssen.
Gericht: keine Not zur Lockerung der Informationspflichten
Das Oberlandesgericht führt in der Begründung der Entscheidung zudem aus, dass es kein Bedürfnis zur „Lockerung“ der Informationspflichten bei nicht vorrätiger Ware sieht. Dem Unternehmer sei es unter Einhaltung seiner Informationspflichten unbenommen, vor verbindlicher Bestellung der Ware eine Kundenreservierung vorzunehmen oder jedenfalls das Konto des Verbrauchers erst nach Auslieferung der bestellten Ware zu belasten.
Lieferzeit so konkret wie möglich benennen
Online-Shops können häufig nicht genau vorhersagen, was der konkrete Liefertermin ist. Die Angabe muss aber jedenfalls genauer sein als „bald“. Gemäß der bisher ergangenen Rechtsprechung ist zu daher zu empfehlen, den Termin so genau wie möglich zu umschreiben, ohne es ganz im Ungefähren zu belassen. Sinnvoll ist die Angabe eines bestimmbaren Zeitraums, z.B. einer Bandbreite von Werktagen („3-5 Werktage“). Abweichende Lieferzeiten für Lieferungen ins Ausland sind ebenfalls zu berücksichtigen, wobei diese z.B. durch einen Sternchenhinweis erfolgen können.
Ist eine hinreichend genaue Angabe nicht möglich, sollten Online-Händler eher mit Reservierungen arbeiten.
Ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts bereits rechtskräftig ist oder eine Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt wurde, ist uns zur Zeit nicht bekannt.
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